05.02.2026

Organisatorische Leitung oder Selbstständigkeit als Kernkriterium für die Betriebsratsfähigkeit – auch bei Plattformarbeit

Kernkriterium für die Betriebsratsfätigkeit

Immer mehr Menschen arbeiten in der Plattformökonomie, etwa im Bereich der Essensauslieferung – und das nicht selten in Gebieten, in denen die Betreiber der Dienste keine physischen Betriebe unterhalten. In drei ersten zentralen arbeitsrechtlichen Entscheidungen in diesem Jahr konstatierte das BAG nun, dass in solchen Gebieten nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, wenn die jeweilige räumliche Einheit einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil bildet. Dafür notwendig ist eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit.

Die Fälle

Die drei Verfahren entstammen demselben Sachverhalt. Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und sog. Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungstätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, sie seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i.S.d. BetrVG. 

Author
Paul Schreiner

Paul Schreiner
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