04.11.2025
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit vereinbart werden – die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) verlangt jedoch, dass deren Dauer im Verhältnis zur Befristungslänge und der Art der Tätigkeit steht. Das BAG hat jetzt (erneut) entschieden, dass es für dieses Verhältnismäßigkeitskriterium keinen Regelwert gibt, etwa prozentual. Bestimmte Leitlinien gibt es dennoch.
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 22.8.2022 bei der beklagten Arbeitgeberin tätig, das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit sollte vier Monate betragen; während dieser sollte das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden können. Dazu war ein allgemeines ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf der Probezeit vorgesehen. Mit am 10.12.2022 zugegangenem Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei. Ihres Erachtens entfalle die Möglichkeit der ordentlichen Kündbarkeit gem. § 15 Abs. 4 TzBfG wegen der Unwirksamkeit der Probezeitregelung zudem insgesamt. ArbG und LAG hielten die Probezeitregelung für unwirksam, bejahten aber die sonstige ordentliche Kündbarkeit und stellten das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 15.1.2023 fest.
Gina Susann Kriwat
Associate
Köln
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