04.11.2025
Die Frage der Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust ist für viele Rentnerinnen und Rentner von zentraler Bedeutung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Oktober 2025 in mehreren Verfahren entschieden, dass die Entscheidung der Commerzbank AG, zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 keine vollständige Anpassung der Betriebsrenten vorzunehmen, sondern lediglich eine freiwillige Erhöhung um 2 % zu gewähren, dem billigen Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprach.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2007 Betriebsrentner der Commerzbank AG und bezog zunächst eine monatliche Betriebsrente von 1.619,00 Euro brutto. In den Jahren 2010 und 2013 erfolgte aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Bank keine Anpassung der Rente. Erst zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 wurde die Betriebsrente angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto.
Im Oktober 2022 informierte die Commerzbank AG den Kläger darüber, dass zum Stichtag 1. Juli 2022 keine weitere Anpassung erfolgen werde, da die Eigenkapitalverzinsung in den Geschäftsjahren 2019 bis 2021 nicht ausreichend gewesen sei. Dennoch entschied sich die Bank zu einer freiwilligen Erhöhung um 2 %, sodass die Rente des Klägers auf 1.763,00 Euro brutto stieg.
Der Kläger verlangte mit seiner Klage eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG und begehrte eine monatliche Rente von insgesamt 1.962,00 Euro brutto. Er argumentierte insbesondere, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht ausgeschlossen habe und die Bank sich nicht ausschließlich auf die letzten drei Jahre vor dem Stichtag hätte stützen dürfen – insbesondere angesichts der Sondereffekte durch die Covid-19-Pandemie.
Dr. Marco Arteaga
Partner
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