19.07.2016

Rechtssicherheit Türkei

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20.07.2016

Rechtssicherheit bei Geschäften in der Türkei?

Die Ereignisse der letzten Tage haben in Deutschland vielfach die Sorge ausgelöst, dass in der Türkei der Rechtsstaat erodiert und damit auch die Rechtssicherheit für Geschäfte ausgehöhlt wird. Es geschieht halt nicht sehr oft, dass in einem Land von einem Tag auf den anderen 2800 der Regierung missliebige Richter entlassen werden.

Investitionen deutscher Unternehmen in der Türkei sind zwar durch ein bilaterales Investitionsschutzabkommen von 1962 gegen politische Risiken wie zB Enteignung oder Vertragsbruch geschützt. Dieses ist jedoch veraltet. Es bietet weder den Schutzstandard neuer Abkommen noch hat ein Unternehmen die Möglichkeit, unmittelbar selber Rechtsschutz durch ein Schiedsverfahren zu suchen (sog. „Investitionsschiedsverfahren“). Stattdessen ist man darauf angewiesen, dass die Bundesregierung sich den Fall zu eigen macht und ein Schiedsverfahren gegen die Türkei einleitet. Das dürfte eher hypothetischer Natur sein. Der ebenfalls anwendbare Energiechartavertrag ist zwar modern und bietet die Möglichkeit eines Investitionsschiedsverfahrens, ist aber auf Investitionen im Energiesektor beschränkt.

Es ist möglich und zulässig, Investitionen so umzustrukturieren, dass man in den Anwendungsbereich eines Investitionsschutzabkommens eines anderen Landes gerät. Damit eine solche Umstrukturierung rechtmäßig ist, müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Jüngst ist die Klage von Philip Morris gegen Australien daran gescheitert, dass Philip Morris diese Bedingungen nicht eingehalten hat. 

Rechtsstreitigkeiten mit türkischen Geschäftspartnern können grundsätzlich der Zuständigkeit staatlicher Gerichte entzogen und vor Schiedsgerichte gebracht werden. Die Türkei hat selber ein relativ modernes nationales Schiedsrecht und ist auch Vertragsstaat der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Damit können Schiedsverfahren in der Türkei geführt und Schiedssprüche, die aus Verfahren im Ausland resultieren, vollstreckt werden. Möchte man vorsorglich Risiken ausschließen, die sich aus der Kontrollmöglichkeit türkischer Gerichte ergeben, sollte man den Sitz des Schiedsgerichts ins Ausland verlegen.

Die Anwälte unser Praxisgruppe „Complex Disputes“ können Sie bei all diesen Fragen beraten.

 

Dr. Richard Happ
Partner
richard.happ@luther-lawfirm.com
Telefon +49 40 18067 12766