12.01.2017

Musterklagen gegen Unternehmen – Willkommen im Verbraucherparadies Deutschland

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12.01.2017

Musterklagen gegen Unternehmen – Willkommen im Verbraucherparadies Deutschland

Justizminister Maas ebnet mit einem aktuellen Referentenentwurf den Weg für sogenannte Musterfeststellungsklagen. Mit diesen könnten Verbraucher ohne großes Risiko sog. Streuschäden geltend machen. Als Streuschäden werden Schäden bezeichnet, die bei einer großen Zahl von Betroffenen auftreten, jedoch jeweils nur einen relativ geringen Schaden verursachen. Daher klagen Verbraucher in diesen Fällen oft nicht, da ihnen Gerichts- und Anwaltskosten angesichts ihres Schadens zu hoch sind.

Verbraucher müssen (zunächst) nicht selbst klagen

Zuständig für die Musterfeststellungsverfahren werden die Zivilkammern der Landgerichte sein. Klageberechtigt sollen laut Entwurf Verbraucherschutzorganisationen, Handwerks- als auch Industrie- und Handelskammern sein. Diese können grundsätzlich alle gleich gelagerten bürgerlich-rechtlichen Ansprüche geltend machen. Dafür müssen sich mindestens zehn Verbraucher in ein elektronisches Register eintragen. Dieses soll bei dem Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Die Kosten für die Eintragung sollen sich auf zehn Euro belaufen. Partei des Verfahrens soll dabei einzig die jeweilige Organisation und nicht der einzelne Verbraucher sein.

Durch die Eintragung in das Register nimmt der betroffene Verbraucher nicht automatisch am Verfahren teil. Die Eintragung bewirkt lediglich eine Verjährungshemmung für seinen Anspruch. Zudem entfaltet ein in einem Musterfeststellungsverfahren ergangenes Urteil Bindungswirkung für den Eingetragenen. So kann der Geschädigte anschließend selbst ohne großes Risiko klagen und sich auf das Musterurteil berufen. Wahrscheinlicher ist es jedoch, dass sich ein Unternehmen außergerichtlich mit den Geschädigten einigt, wenn es im Musterverfahren unterlegen ist.

CDU/CSU-Fraktion lenkt ein

Bisher äußerte selbst Maas noch Zweifel an dem Zustandekommen des Gesetzes. Die CDU/CSU-Fraktion hatte sich stetig gegen eine derartige Klagemöglichkeit ausgesprochen. Deutschland verfüge bereits über ein vielschichtiges System kollektiver Rechtsdurchsetzungsinstrumente. Zu nennen sei etwa die streitgenössische Klage gemäß §§ 59 ff. ZPO oder die Verbandsklage nach § 8 UWG (BT-Drs. 17/5956).

Mittlerweile lenkte die CDU/CSU-Fraktion jedoch ein. In einer Pressemitteilung bekannte sie sich zu der Musterfeststellungsklage für Verbraucher. Die Verabschiedung des Gesetzes vor der kommenden Bundestagswahl wird so wahrscheinlich.

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
stephan.bausch@luther-lawfirm.com
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Simon Heetkamp
Associate
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