01.06.2020

Klimaklage Urgenda gegen Niederlande

Background

Eine der bemerkenswertesten Klimaklagen stammt aus den Niederlanden. Die Stiftung Urgenda hatte mit fast 900 Nebenklägern 2013 eine dort zulässige „Gemeinwohlklage“ gegen den Staat erhoben. Die Kläger machten geltend, es sei eine Rechtspflicht des Staates, einen angemessenen Beitrag zur Erreichung des Zwei-Grad-Ziels zu leisten. Unterließen die Niederlande dies, stelle dies eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) dar.

Urgenda obsiegte in der ersten Instanz (Rechtbank Den Haag, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. C/09/456689). Auch das Berufungsgericht hielt das Urteil aufrecht (Gerechtshof Den Haag, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 200.178.245/01), jedoch mit einer abweichenden Begründung. Während das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf eine Verletzung eines allgemeinen und unspezifischen niederländischen staatshaftungsrechtlichen Sorgfalts- bzw. Schutzstandards stützte, sah das Berufungsgericht Art. 2 und Art. 8 der EMRK als verletzt an. Die Revisionsinstanz (Hoge Raad, Urteil vom 20. Dezember 2019, Az. 19/00135) bestätigte damit die vorinstanzlichen Entscheidungen aus 2015 und 2018 und verurteilte die niederländische Regierung, die Treibhausgasemissionen der Niederlande bis Ende 2020 gegenüber dem Basisjahr um 25 Prozent zu senken.

Eine ausführliche Besprechung des Urteils und zu der Frage, ob sich die Rechtsprechung der Niederlande auf das deutsche Recht übertragen lässt, finden Sie in der Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel (I+E 2019, S. 160-164)