16.02.2021

"I'm not a cat!" – was Katzenvideos im Netz und digitale Gerichtsverhandlungen gemeinsam haben oder was bei Verhandlungen nach §128a ZPO alles schief gehen kann…

Background

Im Zuge der Covid-19-Pandemie haben Gerichtsverhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO (Videoverhandlungen) im letzten Jahr einen enormen Popularitätsaufschwung erfahren. Dies zeigte sich gerade kürzlich wieder im Rahmen des Zivilrichtertages vom 2. Februar 2021, bei dem eine Arbeitsgruppe ihre Reformvorschläge für eine Digitalisierung des Zivilprozesses vorstellte und die Erweiterung der Möglichkeiten zur Videoverhandlung den Zuspruch von 70% der Teilnehmenden fand. Auch ein technischer Ausbau der Gerichte findet nunmehr endlich statt, zuletzt wurden etwa alle Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern und alle Zivilsäle des Landgerichts Köln mit Videokonferenztechnik ausgestattet.

Diese lange überfälligen Fortschritte verdienen Zuspruch, fördert die Möglichkeit von Videoverhandlungen nach § 128a ZPO doch nicht nur einen flexibleren und teilweise schlicht effizienteren Ablauf von Gerichtsverhandlungen, sondern sichert auch gerade in einer Ausnahmesituation wie der derzeitigen die Arbeitsfähigkeit der Justiz, die sonst wohl nicht mehr zu gewährleisten wäre (siehe auch bereits unseren Beitrag zu § 128a ZPO im Dispute Resolution Magazin vom 25. Juni 2020).

Author
Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss

Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss
Counsel
Berlin, Cologne
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