08.04.2020

Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht ist nichtig (BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2020, Az. 2 BvR 739/17)

Autoren: Sebastian Laoutoumai/Kevin Nebel

Background

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Zustimmungsgesetz zum Einheitlichen Patentgericht für nichtig erklärt. Dieses Zustimmungsgesetz ist mit Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar, da es nicht mit der, hier notwendigen, absoluten Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wurde. Die entsprechende Sitzung erfolgte lediglich mit ca. 35 Abgeordneten. Die zeitnahe Einführung eines Einheitlichen Patentgerichts ist somit vom Tisch. Zudem könnte dieser Beschluss einen erheblichen Einfluss auf das politische Handeln bei der europäischen Integration haben.   

Die Idee eines Einheitspatentes, also die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für das Gebiet der EG/EU, wird bereits seit Ende der 1950er Jahre diskutiert. Mit dem Beschluss des BVerfG wurde diese - nicht enden wollende - Geschichte um ein weiteres Kapitel ergänzt. Das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) wurde im März 2017 einstimmig angenommen. Anschließend erhob ein Düsseldorfer Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz, worauf es - auf Grund einer informellen Bitte des BVerfG - nicht vom kurz zuvor ernannten Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet wurde.

Bereits wenige Wochen vor dieser Entscheidung hatte die britische Regierung angekündigt, nicht mehr am Einheitlichen Patentgericht festhalten zu wollen. Diese Mitteilung kam trotz des „Brexit“ überraschend, da man bisher davon ausgegangen war, dass an der geschlossenen Ratifizierung festgehalten wird. Weiter Informationen hierzu finden Sie bei den Kollegen von JUVE.

Dabei bietet ein Einheitspatent den großen Vorteil eines zentralisierten Verfahren, mit dem europäischen Patentamt als zentraler Anlaufstelle. Durch ein Einheitliches Patentgericht würden zudem parallele und oft kostenintensive Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern vermieden. Somit besteht insbesondere bei Erfindern ein großes Bedürfnis, dass das Einheitliche Patentgericht am Ende der „Story“ überlebt.