19.03.2018

Freie Wahl des Rechtsanwalts für ausländische Parteien

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20.03.2018

 

Freie Wahl des Rechtsanwalts für ausländische Parteien

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2017 (Az. X ZB 11/15, NJW 2017, 2626) erneut die Position ausländischer Parteien in deutschen Gerichtsprozessen gestärkt. Er hat in dem Beschluss bekräftigt, dass eine ausländische Partei sich grundsätzlich von jedem deutschen Anwalt in einem Prozess vor deutschen Gerichten vertreten lassen kann und die Wahl des Anwalts nicht vom Gerichtsort abhängig machen muss.

Vorgeschichte der Entscheidung

Die in Deutschland wohnhaften Kläger verklagten die Beklagte mit Sitz in Spanien vor dem Amtsgericht Erding auf Zahlung von 500 Euro wegen eines annullierten Fluges. Die Kläger verloren den Prozess und ihnen wurden zusätzlich die Reisekosten des Anwalts der Beklagten auferlegt (AG Erding, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2015, Az. 7 C 1205/14). Die Reisekosten betrugen 564,33 Euro, da sich die Kanzlei des Anwalts der Beklagten außerhalb des Gerichtsbezirks befand und er für die mündliche Verhandlung anreisen musste. Die Kläger wollten diese Kosten nicht übernehmen und legten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding sofortige Beschwerde ein. Diese wurde von der nächst höheren Instanz, dem Landgericht Landshut, zurückgewiesen (Beschluss vom 9. Oktober 2015 Az.: 33 T-2522/15). Das Landgericht Landshut hatte die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, was die Kläger wiederum erfolglos zu nutzen versuchten, da auch der Bundesgerichtshof den Klägern die Reisekosten des auswärtigen Anwalts auferlegte.

Klare Linie des BGH

Mit diesem Beschluss hat der BGH seine bisherige Entscheidungslinie bezüglich der freien Wahl des Anwalts gestärkt, sodass sich jede ausländische Partei in Deutschland einen Anwalt ihrer Wahl aussuchen kann, unabhängig davon, vor welchem deutschen Gericht der Prozess stattfindet. Im Kern ging es in diesem Beschluss um die Frage, ob die Partei, die den Prozess verloren hat, der anderen die Kosten für einen externen Anwalt erstatten muss. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei der obsiegenden gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts zu erstatten. Dazu gehören generell auch die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und auch nicht am Ort des Prozessgerichts wohnt. Diese Kostenerstattung wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass sie nur erfolgt, wenn die Zuziehung des externen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Der BGH hat nun erneut entschieden, dass unabhängig davon, ob die ausländische Partei Klägerin oder Beklagte ist, sie ihren Rechtsanwalt allein nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange auswählen darf. Selbst wenn die ausländische Partei selbst über eine Rechtsabteilung verfügt, deren Angestellte auch ohne Rechtsanwaltszulassung in Deutschland einen Prozess vor einem Amtsgericht führen könnten, ist die Beauftragung eines deutschen Anwalts notwendig im Sinne des Gesetzes. Auch die Höhe des Streitwerts ist irrelevant. Es gibt keine Bagatellgrenze für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Darüber hinaus wird auch der Kostenerstattungsanspruch nicht etwa bis zur Grenze der durch die Einschaltung eines am Sitz des Prozessgerichts tätigen Unterbevollmächtigten entstehenden Kosten begrenzt.Bereits in seinen Beschlüssen vom 12. September 2013 (Az.: I ZB 39/12, I ZB 40/13 und I ZB 42/13) hatte der BGH dargelegt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ist, einen Anwalt zu beauftragen, der nicht am Gerichtsort ansässig ist. In dem erstgenannten Verfahren, hatte der britische Kläger einen deutschen Anwalt beauftragt, der seinen Sitz in Kiel hatte. Der Beklagte lebte in Wolgast an der Ostsee. Der Kläger hatte bei Klageerhebung gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten und entschied sich für das Amtsgericht München. Der BGH stellte fest, dass die ausländische Partei nicht zuerst recherchieren muss, an welchem Gerichtsort sie klagen kann, bevor sie einen dementsprechend ortsnahen Anwalt beauftragt. Für Ihre Kooperation mit Luther heißt dies, dass wir Sie sowohl außergerichtlich als auch im Prozess durch den Anwalt Ihrer Wahl beraten und vertreten, welcher Ihre Interessen am besten repräsentiert, völlig unabhängig davon, wo der Prozess stattfinden und wo sich ihr Wohnort / Sitz befinden mag.

 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Rechtsanwalt
Partner
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Dr. Katharina Heine
Rechtsanwältin
Associate
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