12.12.2018

BAFA wendet Energiesammelgesetz schon vor Inkrafttreten an – Aufhebung von Begrenzungsbescheiden droht

Blog

Background

12.12.2018

BAFA wendet Energiesammelgesetz schon vor Inkrafttreten an – Aufhebung von Begrenzungsbescheiden droht

Das BAFA setzt kurz vor Erlass der Begrenzungsbescheide die antragstellenden Unternehmen wegen der Weiterleitung von Strom unter Druck.

Was ist der Hintergrund?
Der Deutsche Bundestag hat am 28. November 2018 das Energiesammelgesetz als Entwurf in erster Lesung beschlossen. Mit dem Energiesammelgesetz werden nachträglich insbesondere die §§ 62a und 62b rückwirkend in das EEG 2017 eingefügt.

Nach § 62a EEG 2017 ist weitergeleiteter Strom unter engen Bedingungen als selbstverbraucht einzuordnen. Dies Einordnung greift bei geringen Strommengen, die üblicherweise nicht gesondert abgerechnet, in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände verbraucht werden und dem eigenen Betriebszweck dienen.

Gemäß § 62b EEG 2017 ist unter bestimmten Voraussetzungen die Abgrenzung von weitergeleitetem und selbstverbrauchtem Strom durch eine Schätzung – anstelle einer mess- und eichrechtskonformen Messung – statthaft.

Beide Neuregelungen sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 – mit Wirkung im laufenden Antragsverfahren – gelten.

Was verlangt das BAFA?
Mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2018 bittet das BAFA alle Antragsteller der Besonderen Ausgleichsregelung, die Angaben zu selbst verbrauchten Strommengen im Begrenzungsantrag vor dem Hintergrund dieser Neuregelungen zu überprüfen. Bei einer Änderung der Abgrenzung von weitergeleitetem und selbstverbrauchtem Strom verlangt das BAFA einen insofern geänderten Wirtschaftsprüfervermerk.

Das BAFA fordert eine kurzfristige und eindeutige Rückmeldung, ob auf Grundlage der bisherigen Angaben über den Entlastungsantrag entschieden werden soll – auch dann, wenn bereits eine entsprechende Nachfrage des BAFA beantwortet wurde.

Zugleich schließt das BAFA eine Änderung der Abgrenzung von weitergeleitetem und selbstverbrauchtem Strom nach Erlass des Begrenzungsbescheids aus. Bei einer fehlerhaften Abgrenzung droht das BAFA, den Selbstverbrauch als nicht nachgewiesen zu behandeln und den Begrenzungsbescheid rückwirkend aufzuheben.

Warum ist das Vorgehen des BAFA bedenklich?
Das Gesetzgebungsverfahren für das Energiesammelgesetz ist nicht abgeschlossen. Entsprechend sind auch die §§ 62a und 62b EEG 2017 derzeit noch nicht – und auch nicht rückwirkend – in Kraft getreten. Außerdem liegt das Schreiben des BAFA unmittelbar vor dem üblichen Zeitpunkt des Erlasses der Begrenzungsbescheide.

Im Zusammenhang mit dem Hinweisblatt Stromzähler hat das BAFA eine Verwaltungspraxis zur Abgrenzung und Messung von weitergeleitetem und selbstverbrauchtem Strom geschaffen. Einschränkend ist jedoch festzuhalten, dass diese Verwaltungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung stand.

Was ist zu tun?
Auch deswegen sollte die vom BAFA vorgezogene Anwendung der §§ 62a und 62b EEG 2017 zur Abgrenzung und Messung von weitergeleitetem und selbstverbrauchtem Strom ernst genommen werden. Dies gilt umso mehr, als eine Überprüfung durch das BAFA im Rahmen von Außenprüfungen droht.

Wir empfehlen, das Schreiben des BAFA nicht unbeantwortet zu lassen. Ob die die Angaben zu selbst verbrauchten Strommengen im Begrenzungsantrag einer Änderung bedürfen, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

 

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 16639
gernot.engel@luther-lawfirm.com

 

Dr. Mathias Mailänder
Rechtsanwalt
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 12618
mathias.mailaender@luther-lawfirm.com