29.04.2021

Bundesverfassungsgericht: Regierung muss Klimaschutz nachschärfen

Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz (KSG) für teilweise erfolgreich erklärt. Namentlich die nationalen Klimaschutzziele im KSG sind nach Ansicht der Richter mit den Grundrechten unvereinbar, soweit eine Regelung über die Fortschreibung der Minderungsquoten für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt. Die Entscheidung bedeutet eine erhebliche Aufwertung des Klimaschutzes als in Art. 20a GG geregeltes Staatsziel und kann mit Fug und Recht als Paukenschlag bezeichnet werden.

Background

Mehrere Jugendliche, unter ihnen Luisa Neubauer von „Fridays for Future“, hatten mit Unterstützung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND e.V.) Verfassungsbeschwerden erhoben. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Staat habe mit dem Klimaschutzgesetz keine ausreichenden Regelungen geschaffen, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens, insbesondere die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C zu halten, zu erreichen. § 3 KSG sieht vor, dass die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 reduziert werden müssen. § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG regelt in Verbindung mit Anlage 2 des Gesetzes die zulässigen Jahresemissionsmengen in den einzelnen Sektoren, durch die dieses Ziel erreicht werden soll. Eine Regelung über das Jahr 2030 hinaus ist in dem Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sollen entsprechende Minderungsquoten für Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung getroffen werden. Das Fehlen einer Regelung für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 rügten die Beschwerdeführer als unzureichend.

Author
Dr Gernot-Rüdiger Engel

Dr Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Hamburg
gernot.engel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 16639

Dr Mathias Mailänder

Dr Mathias Mailänder
Counsel
Hamburg
mathias.mailaender@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 12618