07.08.2025
Die Rechtsstellung des Minderheitsgesellschafters in einer zweigliedrigen GmbH ist besonders konfliktanfällig – insbesondere, wenn der Mehrheitsgesellschafter seine dominierende Stellung ausnutzt. Ist der Minderheitsgesellschafter der Meinung, dass die – wie so oft – von dem Mehrheitsgesellschafter gestellte Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt und sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig gemacht hat, sind entsprechende Ansprüche gegen die Geschäftsführer von der Gesellschaft durchzusetzen. Für den Minderheitsgesellschafter ergeben sich besondere Hürden aus § 46 Nr. 8 GmbHG, der hierfür einen Gesellschafterbeschluss verlangt. Denn ein streitlustiger Mehrheitsgesellschafter wird versuchen, die Entscheidung zu blockieren. Die Materie ist komplex und kann für die Beteiligten ein Mienenfeld sein – wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) illustriert.
Dr. Benjamin Hub
Partner
Hamburg
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