18.05.2026

Reparieren statt Wegwerfen – Der Regierungsentwurf zum „Recht auf Reparatur“ und seine Folgen für Unternehmen

Recht auf Reparatur

Mit dem Gesetzesentwurf zur Förderung der Reparatur von Waren setzt die Bundesregierung die Richtlinie (EU) 2024/1799 in deutsches Recht um. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu erhöhen, Ressourcen zu schonen und die Wegwerfmentalität einzudämmen. Statt defekte Geräte frühzeitig durch Neuprodukte zu ersetzen, soll die Reparatur zur attraktiven und rechtlich gestützten Alternative werden – für Verbraucher, aber mit erheblichen Konsequenzen für Hersteller, Händler und andere Marktakteure. Der Regierungsentwurf setzt vorrangig am Bürgerlichen Gesetzbuch an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere den Sachmangelbegriff, die Modifizierung von Regelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht und die Einführung des Untertitels „Reparaturverpflichtung des Herstellers“ mit eigenständigen Anspruchsgrundlagen.

I. Reparierbarkeit als neues Qualitätsmerkmal: Anpassung des Sachmangelbegriffs, § 434 Abs. 3 S. 2 BGB n.F.

Eine zentrale Neuerung ist die für ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossene Kaufverträge geltende ausdrückliche Aufnahme der Reparierbarkeit in den Sachmangelbegriff. Künftig gehört zur objektiv geschuldeten Beschaffenheit einer Kaufsache nicht nur ihre Funktionalität, Haltbarkeit, Kompatibilität und Sicherheit, sondern auch ihre Reparierbarkeit. Ein Produkt kann damit bereits dann mangelhaft sein, wenn es zwar funktioniert, aber in einer Weise konstruiert ist, die eine fachgerechte Reparatur, wie sie bei vergleichbaren Waren üblich wäre, verhindert oder erheblich erschwert. Praktisch relevant werden etwa verklebte statt verschraubte Gehäuse oder fest verbaute Komponenten, die den Austausch einzelner Teile ohne Zugriff des Herstellers blockieren. Diese Ergänzung stärkt den Druck auf Hersteller, reparaturfreundlich zu konstruieren, und eröffnet Käufern zusätzliche Gewährleistungsargumente, wenn sich ein Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist mangels Reparierbarkeit nicht sachgerecht beheben lässt. 

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Dr. Johannes Teichmann

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Pieter Krüger, Mag. iur.

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