15.04.2026
Nach langem Warten und Hoffen auf Erleichterungen bei Massenentlassungsverfahren bleibt es nun doch dabei: ohne korrekte Massenentlassungsanzeige keine wirksame Kündigung. Der jüngste Vorstoß des BAG, seine Rechtsprechungslinie zu ändern, ist gescheitert. Hintergrund ist die Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG („MERL“) durch den EuGH im Rahmen zweier Vorabentscheidungsersuchen des BAG. Die Erfurter Richter halten nunmehr weiterhin an der strengen Unwirksamkeitsfolge bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige fest.
Ende 2023 strebte der Sechste Senat des BAG an, seine Rechtsprechungslinie dahin gehend zu ändern, dass Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht mehr zwingend die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich ziehen, um so das Massenentlassungsanzeigeverfahren zu vereinfachen. Solche Fehler im Anzeigeverfahren waren Gegenstand der zugrunde liegenden Verfahren: Einmal wurde die Anzeige gar nicht erstattet (6 AZR 157/22), das andere Mal war sie bereits vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat und somit zu früh erstattet worden (6 AZR 152/22). Im Rahmen des erstgenannten Verfahrens legte der Senat daher dem Zweiten Senat eine Divergenzanfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) vor, welcher wiederum bestimmte Fragen in diesem Kontext dem EuGH vorlegte. Ferner wandte sich der Sechste Senat mit einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof.
Da weder das deutsche noch das europäische Recht zwingende Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Anzeige nennen, ersuchten beide Senate den EuGH konkret zur entsprechenden Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG („MERL“). In seinen Urteilen (EuGH, Urteile vom 30.10.2025 – C-134/24 [Tomann] und C-402/24 [Sewel]) stellte der Gerichtshof klar, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Anzeigeverfahrens unverzichtbare Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Kündigung bei Massenentlassungen sei. Die Anzeige könne weder nachgeholt noch nachträglich korrigiert werden.
Achim Braner
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