28.05.2026
Mit Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F) hat das BAG einen langjährigen Rechtsprechungsmarathon und zugleich eine intensiv geführte Grundsatzdebatte beendet: Unter welchen Voraussetzungen dürfen kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen?
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Stellenausschreibung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung im Jahr 2012. Gesucht wurde eine Referentin bzw. ein Referent für die Erstellung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention sowie für die Fertigung von Stellungnahmen, Fachbeiträgen und die Vertretung des Werks gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. In der Ausschreibung verlangte das Werk ausdrücklich die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber.
Die Klägerin, die sich ebenfalls bewarb, ist konfessionslos, gab dies in ihrer Bewerbung an und wurde daraufhin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie sah darin eine Benachteiligung aufgrund des Merkmals Religion bzw. wegen ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Fall entwickelte sich daraufhin zu einer juristischen Odyssee: Nach dem Weg durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen ging das Verfahren zum EuGH und zum BVerfG. In seiner zwischenzeitlichen Entscheidung hatte der Achte BAG-Senat der Klägerin im Jahr 2018 noch eine Entschädigung zugesprochen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14).
Kristina Gutzke
Associate
Hamburg
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