09.09.2025

Der arbeitsrechtliche Rahmen beim Wehrdienst

Der arbeitsrechtliche Rahmen beim Wehrdienst

Das Bundeskabinett hat Ende August den Entwurf für ein neues Wehrdienstgesetz gebilligt. Dieses verfolgt das Ziel, den Wehrdienst attraktiver zu machen, um Menschen in Deutschland zum Wehrdienst zu ermutigen. Das Thema wird daher auch Arbeitgeber in Zukunft beschäftigen, wenn sich Beschäftigte entscheiden, Wehrdienst zu leisten. Zwar enthält das Gesetz keine grundlegenden arbeitsrechtlichen Neuerungen, bietet jedoch Gelegenheit, sich die wesentlichen Pflichten und Risiken für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wehrdienst von Mitarbeitern vor Augen zu führen.

I. Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Wird ein Arbeitnehmer zum Wehrdienst einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis gemäß § 6 ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz) während dieser Zeit. Bei freiwilligen Wehrdienstleistenden beginnt das Ruhen mit dem tatsächlichen Dienstantritt und endet mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, § 2 I Nr. 3, II SG (Soldatengesetz). In dieser Phase entfällt sowohl die Entgeltpflicht des Arbeitgebers als auch die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Verpflichtungen zu Sonderzahlungen, die keinen Entgeltcharakter haben, können jedoch fortbestehen. Das Arbeitsverhältnis bleibt demnach grundsätzlich während des Wehrdienstes bestehen und lebt nach dessen Beendigung zu den bisherigen Bedingungen wieder auf. Zu beachten ist, dass sich ein befristetes Arbeitsverhältnis durch den Wehrdienst nicht automatisch verlängert und unabhängig davon zum vertraglich vereinbarten Termin endet.

Author
Achim Braner

Achim Braner
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