01.04.2026

BAG zum Widerruf der Dienstwagennutzung und der Wirksamkeit einer Freistellungsklausel

Zwei Hände auf einem Tisch, eine hält einen Stift und zeigt auf ein Dokument, während die andere Hand auf demselben Dokument zeigt. Im Hintergrund sind ein Notizbuch und ein weiterer Stift zu sehen.

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 25.3.2026 – 5 AZR 108/25 mit der Frage der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Freistellungsklausel und eines auf die Freistellung folgenden Widerrufs des Dienstwagens beschäftigt.

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Außendienst bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Hierfür wurde ihm ein Dienstfahrzeug überlassen, dessen Nutzung jedoch widerrufen werden konnte, sobald eine Freistellung von der Arbeitspflicht erfolgt. Ferner war die Beklagte arbeitsvertraglich berechtigt, den Kläger im Fall einer Kündigung – unabhängig davon, wer diese ausspricht – unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. 

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und forderte die Herausgabe des Dienstwagens. Der Kläger kam dem nach. Mit seiner Klage forderte er zuletzt gleichwohl noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510,00 EUR brutto. Seines Erachtens ist die Freistellung zu Unrecht erfolgt, da die arbeitsvertragliche Klausel hierzu unwirksam sei. Das ArbG wies die Klage insoweit ab, das LAG entschied hingegen zugunsten des Klägers.

Author
Barbara Enderle, LL.M. (Amsterdam)

Barbara Enderle, LL.M. (Amsterdam)
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