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02.06.2026

Widerruf per Klick: Was Unternehmen beim neuen Widerrufsbutton nach § 356a BGB n.F. beachten müssen

Ab dem 19. Juni 2026 tritt in Deutschland mit § 356a BGB n.F. eine neue, unionsweit harmonisierte Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion in Kraft, die gemeinhin als „Widerrufsbutton“ bezeichnet wird.
Widerruf per Klick
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Die neue Fassung des § 356a BGB wird Folgendes vorsehen:

„§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen 

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

  1. den Namen des Verbrauchers,

  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

  3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“

Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion beruht auf der Richtlinie (EU) 2023/2673, mit der der europäische Gesetzgeber den elektronischen Widerrufsprozess unionsweit vereinheitlichen und an die bereits seit Jahren etablierten, weitgehend automatisierten Online‑Bestellprozesse anpassen will. Leitgedanke der Neuregelung ist die Gleichwertigkeit von Vertragsschluss und Widerruf: Wer einen Fernabsatzvertrag mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn ebenso unkompliziert widerrufen können. Die Umsetzung erfolgt im deutschen Recht durch § 356a BGB n.F., der für sämtliche Unternehmer gilt, die Verbraucherverträge über eine Online‑Benutzeroberfläche abschließen, mithin insbesondere Betreiber von Webshops, digitalen Plattformen und Dienstleistungsportalen. Warum eben diese Adressaten sich frühzeitig um eine Anpassung ihrer Websites kümmern sollten, liegt auf der Hand: Werden die neuen Anforderungen nicht umgesetzt, drohen empfindliche Bußgelder.


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