15.09.2025
Der Entwurf der Bundesregierung zum „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ sieht vor, dass für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das sog. Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aufgehoben wird (BR Drucksache vom 15. August 2025, 357/25).
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Vertrags, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestanden hat. Hierdurch sollen Kettenbefristungen verhindert werden.
§ 41 Abs. 2 SGB VI-E soll nach der Neuregelung wie folgt lauten:
„§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
1. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
a) eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
b) die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleiben unberührt.“
Der bisherige § 41 Abs. 2 SGB VI soll zu Abs. 3 werden.
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll diese Änderung Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtern, da nunmehr auch bei einer Vorbeschäftigung der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses möglich ist. Dies soll einen Beitrag zur Fachkräfte-Sicherung leisten. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nach dem Gesetzesentwurf nur vom Vorbeschäftigungsverbot Abstand genommen wird. Im Übrigen sind auch bei der befristeten Beschäftigung von Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, weiterhin die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Gesamtdauer eines Vertrags von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung) zu beachten. Zudem sieht § 41 Abs. 2 SGB VI-E eigene Höchstgrenzen vor (Höchstdauer von acht Jahren und maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber).
Dr. Isabel Schäfer
Counsel
Hamburg
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