13.11.2025
Der Fall des Fußballers Anwar El Ghazi sorgte vor rund zwei Jahren für breite mediale Aufmerksamkeit, als dessen Verein Mainz 05 ihm nach propalästinensischen Instagram-Posts fristlos kündigte. Wie schon das ArbG hat nun auch das LAG die Kündigung(en) für unwirksam erklärt.
Der Kläger Anwar El Ghazi ist niederländischer Profifußballer, seine Eltern stammen aus Marokko. Im Herbst 2023 wechselte er zur Beklagten, dem Bundesligisten 1. FSV Mainz 05. Nach den Terrorangriffen der Hamas auf Israel am 7.10.2023 veröffentlichte der Kläger rund eine Woche später auf seinem Instagram-Account einen Beitrag mit der Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free“, löschte diesen nach einem Hinweis der Beklagten allerdings wenige Minuten später wieder. Anschließend fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, woraufhin der Kläger zunächst vom Spielbetrieb freigestellt wurde. In einer Pressemitteilung bezeichnete die Beklagte den Post als nicht mit ihren Werten vereinbar und forderte den Kläger dazu auf, eine ähnliche Erklärung abzugeben. In einem erneuten Instagram-Post schrieb dieser u. a. sodann: „I condemn the killing of all innocent civilians in Palestine and Israel“.
Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass der Kläger abgemahnt worden sei, aber zeitnah in den Spielbetrieb zurückkehren werde, da er sich von seinen ursprünglichen Aussagen distanziert habe und diese bedauere. Wiederum auf Instagram erklärte der Kläger jedoch, dass er sich weder von seinen Aussagen distanziere noch dass er diese bereue. Am 2.11.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zweimal außerordentlich fristlos, einmal in Bezug auf seinen ursprünglichen Post, einmal wegen seiner neuerlichen Bekundung. Der nachfolgenden Kündigungsschutzklage des Klägers gab das ArbG Mainz statt: Zum einen sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden, zum anderen hätten die Äußerungen des Klägers im Lichte der Meinungsfreiheit keine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt (ArbG Mainz, Urt. v. 12.7.2024 – 10 Ca 1411/23).
Achim Braner
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