08.04.2026

Arbeitsunfähigkeit ist nicht unbedingt Amtsunfähigkeit als Betriebsrat

Arbeitsunfähigkeit

Ein Betriebsratsmitglied ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig und hat deshalb auch seine Mandatsaufgaben nicht wahrgenommen, erklärt nun aber, wieder amtsfähig zu sein, obwohl die Arbeitsunfähigkeit anhält. Ein zulässiges Verhalten, wie jetzt das Hessische LAG bestätigte.

Der Fall

Der Antragsteller ist Flugzeugbetanker beim beteiligten Arbeitgeber und Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats. Seit Ende 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt und hatte seitdem auch sein Mandat nicht mehr ausgeübt. An Betriebsratssitzungen nahm er ebenfalls nicht teil. Mitte November 2025 setzte er den Betriebsratsvorsitzenden darüber in Kenntnis, dass er sein Amt trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit wieder ausüben möchte. Der Betriebsratsvorsitzende antwortete ihm, dass das Gremium weiterhin von einer Amtsunfähigkeit ausgeht. Im Wege der einstweiligen Verfügung machte der Antragsteller daraufhin geltend, dem Betriebsrat aufzugeben, ihn zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen. Dazu beantragte er, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm zur Ausübung seines Mandats einen dauerhaften Zugangsausweis zum gesamten Flughafengelände auszustellen. Das ArbG wies die Anträge zurück.

Author
Axel Braun

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