Die klagende Arbeitnehmerin unterzog sich im Jahr 2013 auf eigenen Wunsch einer Bruststraffung samt Einsetzung von Implantaten. In den Jahren danach hatte sie immer wieder starke Schmerzen in der Brust; 2015 wurde eines der Implantate ausgetauscht. Im Jahr 2024 musste sie sich erneut einer Operation wegen des Verdachts auf eine Ruptur eines der Implantate unterziehen. Vor diesem Hintergrund war sie vom 24.9. bis 1.11.2024 arbeitsunfähig, wobei die beklagte Arbeitgeberin in dieser Phase keine Entgeltfortzahlung leistete.
Am 22.11.2024 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2024. Ab dem 27.11.2024 war sie wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben, letztlich bis zum 21.12.2024, dem Beginn der Betriebsferien bei der Beklagten. Diese leistete abermals keine Entgeltfortzahlung, weshalb die Klägerin diese für beide Arbeitsunfähigkeitsperioden einklagte. Ihres Erachtens war die Brust-OP im Jahr 2013 medizinisch indiziert, da ihre Brüste nach der Geburt ihres Sohnes und einem extremen Gewichtsverlust so unästhetisch gewesen seien, dass sie psychisch stark angeschlagen war. Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich um einen Schönheitseingriff gehandelt habe, weshalb die Folgeprobleme selbst verschuldet seien. Die Arbeitsunfähigkeit nach der Kündigung sei ferner erschüttert, weil sie passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Das ArbG Koblenz wies die Klage ab (Urteil vom 26.11.2025 – 7 Ca 3490/24). In der ersten streitgegenständlichen Phase sei die Klägerin zwar arbeitsunfähig erkrankt gewesen, diese Arbeitsunfähigkeit habe sie aber gem. § 3 Abs. 1 EFZG selbst verschuldet. Die Operation im Jahr 2024 sei unstreitig eine Folge der 2013 auf eigenen Wunsch vorgenommenen Bruststraffung- und vergrößerung gewesen. Der ursprüngliche Eingriff sei indes nicht medizinisch indiziert gewesen. Selbst wenn die Klägerin sich wegen ihres Aussehens psychisch angeschlagen fühlte, begründe dies noch keine medizinische Indikation. Vielmehr habe es sich um eine Schönheitsoperation gehandelt, ohne dass ein krankhafter Zustand durch einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand vorlag. Mithin seien auch die Folgen als schuldhaft i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG anzusehen.
Ebenso wenig könne die Klägerin Entgeltfortzahlung für die Zeit ab Ende November 2024 verlangen. Die Indizwirkung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sei erschüttert, da die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Eigenkündigung gestanden habe und bis zum Ende der Kündigungsfrist andauerte. Dass davor noch Betriebsferien lagen, sei irrelevant, da diese absehbar gewesen seien.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung erfolgt und/oder ein solcher zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit besteht. Ob die Bescheinigung passgenau ausgestellt wird, ist irrelevant. Die Anforderungen an den Arbeitgebervortrag zur Erschütterung des Beweiswerts sind in diesem Moment reduziert, umgekehrt muss der Arbeitnehmer wiederum beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit wirklich bestand – ansonsten entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch.
Bei rein ästhetisch motivierten medizinischen Eingriffen liegt keine Erkrankung vor, die einen Entgeltfortzahlungsanspruch bedingt. Zudem gilt nicht jede körperliche Anomalie als Entstellung und damit als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Eine Ausnahme bildet etwa fehlendes Kopfhaar – jedoch nur bei Frauen (BSG, Urteil vom 23.7.2002 – B 3 KR 66/01 R).
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