26.02.2026

Keine „Fristen-Substitution“ bei außerordentlicher Kündigung wegen vermeintlicher Schwerbehinderung – Zum Verhältnis der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB und § 174 Abs. 2 SGB IX

Auf dem Bild ist ein Dokument mit dem Titel "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" zu sehen. Es liegt auf einem Tisch neben einem Stift und einem Marker.

Mit Urteil vom 19.12.2025 – 4 Sa 56/23 hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass die Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht durch die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX „ersetzt“ wird, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hat, aber abgelehnt wird.

Background

Mit Schreiben vom 8.3.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin wegen eines behaupteten versuchten Prozessbetrugs in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren, konkret in einem Termin am 17.2.2023. Bereits Mitte 2022 hatte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt, über den bei Kündigungsausspruch noch ein Widerspruchsverfahren lief. Die Beklagte beantragte daher zuvor, am 21.2.2023, die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung, die am Tag vor Kündigungsausspruch unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass die Schwerbehinderteneigenschaft später tatsächlich festgestellt werde. Die Klägerin hielt die Kündigung infolgedessen jedoch für unwirksam, wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. 

Author
Dr. Dorothea Fleckner, LL.M.

Dr. Dorothea Fleckner, LL.M.
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Hamburg
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