08.12.2025
Das BAG hat mit Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23 erneut die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt: Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, diskriminiert gemäß den Erfurter Richtern diese Beschäftigtengruppe. Teilzeitkräfte haben damit Anspruch auf Auszahlung entsprechender Zuschläge, ohne dass die Tarifparteien zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung der diskriminierenden Regelungen erhalten.
Der klagende Arbeitnehmer ist Teilzeitmitarbeiter mit 30,8 Wochenstunden bei der beklagten Arbeitgeberin. Für das Arbeitsverhältnis gilt der bayerische Groß- und Außenhandelsmanteltarifvertrag (nachfolgend „MTV“), der für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorsieht. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 MTV werden Überstundenzuschläge von 25 % erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Der Kläger sah darin eine Benachteiligung von Teilzeitkräften: Sie müssten im Verhältnis zu ihrer vertraglichen Arbeitszeit deutlich mehr leisten, um einen Zuschlag zu erhalten. Er forderte deshalb unter Berufung auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz (§ 4 Abs. 1 TzBfG) eine anteilige Absenkung der Zuschlagsgrenze. Bei einer Teilzeitquote von rund 80 % müsse er dementsprechend bereits ab dem Überschreiten von 31,96 Wochenstunden (also 1,2 Stunden Mehrarbeit) einen Zuschlag erhalten, weshalb er die entsprechenden Mehrarbeitszuschläge verlangte. ArbG und LAG wiesen seine Klage bzw. seine Berufung ab und verwiesen auf die starre 40-Stunden-Grenze, die sie mit besonderen (Gesundheits-)Belastungen bei umfangreicher Arbeitszeit rechtfertigten. Sie räumten jedoch ein, dass Teilzeitkräfte diese Schwelle seltener erreichen.
Dr. Delia Jusciak
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