26.07.2016

Unzulässigkeit einer Klage bei Nichtbeachtung einer vereinbarten Mediationsklausel

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26.07.2016

Zur (Un-)Zulässigkeit einer Klage bei Nichtbeachtung einer vereinbarten Mediationsklausel

Die Mediation ist auf dem Vormarsch und hält auch in Wirtschaftsstreitigkeiten Einzug. Insbesondere anglo-amerikanische Unternehmen vereinbaren zunehmend Mediationsklauseln, um teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die Frage, ob vorformulierte Mediationsklauseln in Verträgen zwischen Unternehmern der Zulässigkeit einer unmittelbar – also ohne vorherige Durchführung einer Mediation – erhobenen Klage entgegenstehen, hat schon öfter deutsche Gerichte beschäftigt. Dabei wurde zum Teil die Auffassung vertreten, eine Partei könne sich nicht darauf berufen, dass eine Mediation nicht durchgeführt worden sei. Denn die andere Partei könnte eine Mediation jederzeit scheitern lassen, was der zwingenden Einleitung eines Mediationsverfahrens den Charakter einer bloßen Förmelei gäbe.

Das OLG Saarbrücken (Teilurt. vom 29.04.2015 – 2 U 31/14) erkannte in einem Rechtsstreit über die Rechte und Pflichten aus einem Franchise-Vertrag für Recht, dass eine Mediationsklausel grundsätzlich der Geltendmachung eines Anspruchs im Wege einer gerichtlichen Klage entgegensteht. Das Gericht führte aus, dass sich insoweit Mediations- und Schlichtungsklauseln ähneln. Für zwischen Unternehmern getroffene Schlichtungsklauseln ist anerkannt, dass sie der Zulässigkeit einer Klage entgegenstehen, solange ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde (BGH, Urt. v. 18.11.1998, VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647; Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 21.12.2009, 9 U 234/09, BauR 2011, 896).

Allerdings kann die Vereinbarung eines vor Klageerhebung durchzuführenden Mediationsverfahrens nur unter zwei Bedingungen zur Unzulässigkeit einer Klage führen:

Zunächst muss es sich um eine wirksame Mediationsklausel handeln. Dies setzt bei vorformulierten Mediationsklauseln insbesondere deren Transparenz voraus. Dafür wird verlangt, dass die Klausel Vorgaben zum Mediationsverfahren und ggf. der anzurufenden Mediationsinstitution, der Mindestdauer und dem Umfang der Mediation macht. Handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Rechtsgeschäft, sollte zudem im Voraus feststehen, in welcher Verfahrenssprache die Mediation zu erfolgen hat.

Als weiterer Prüfungspunkt wird der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben angesehen. Diesbezüglich hat das OLG Saarbrücken festgestellt, dass die Berufung auf eine Mediationsklausel treuwidrig i.S.d. § 242 BGB sein kann, wenn die Parteien über einen längeren Zeitraum Verhandlungen geführt haben und keine Einigung erzielt wurde. Dann wäre ein Mediationsverfahren nicht mehr Erfolg versprechend und ein Berufen auf die Mediationseinrede unzulässig.
 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
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Simon Heetkamp
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