23.08.2018

Stichtagsregelungen bei Unternehmenstransaktionen

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23.08.2018

Stichtagsregelungen bei Unternehmenstransaktionen

UnternehmenstransaktionenGut Ding will Weile haben. Wer Unternehmensanteile oder eine Unternehmensgesamtheit erwirbt, muss sich häufig auf einen Monate währenden Prozess einstellen. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitungsphase der Transaktion, sondern durchzieht auch die Phase nach Unterzeichnung bis zur endgültigen Abwicklung. Erfahrungswissen, zuverlässige Strukturen und Meilensteine helfen, nicht den Überblick zu verlieren.


 

Transaktionen – gleich, ob als Share Deal oder als Asset Deal – sind komplex, arbeits- und zeitintensiv. Den Zeitrahmen einer Transaktion richtig einzuschätzen fällt selbst erfahrenen Beratern häufig schwer, zumal sich der konkrete Umfang erst im Laufe des Prozesses absehen lässt. Die Frustrationsgrenze ist schnell erreicht, wenn zwischen dem Datum der Unterzeichnung der Verträge (Signing) und dem Übergang der letzten Inhaberrechte (dinglicher Vollzug, Closing) mehrere Monate, manchmal gar Jahre liegen. Um dazwischen liegende Schritte möglichst beherrschbar und vorhersehbar zu gestalten, einigen sich die Parteien auf Stichtage. Deren Bedeutung und Folgen für die Transaktion soll nachstehend veranschaulicht werden.
 

Was passiert zwischen Signing und Closing?

Mit der Unterzeichnung des Kauf- und Übertragungsvertrags besiegeln die Parteien die vorausgegangenen Verhandlungen und ihre endgültige Einigung über sämtliche Konditionen der Transaktion. Zugleich ist das Signing die Voraussetzung für die nächsten Schritte bis zum Closing, etwa die Anmeldung der Transaktion zur Fusionskontrolle oder die Kaufpreiszahlung. Solche sogenannten Conditions Precedents sind dann ihrerseits Voraussetzung für den dinglichen Vollzug, also den Übergang der Inhaberrechte an den Geschäftsanteilen oder Vermögenswerten.

Insbesondere dann, wenn die Kaufpreiszahlung in Raten vereinbart wurde, oder wenn eine aufwändige kartellbehördliche Zusammenschlusskontrolle ansteht, kann sich die Zeitspanne zwischen Signing und Closing über Monate oder gar Jahre hinziehen. Zwischenzeitliche Veränderungen des Unternehmenswertes, die sich aus dem fortlaufenden Geschäftsbetrieb oder aufgrund äußerer Einflüsse ergeben, können durch verschiedene Instrumente in ihren Folgen gestaltet und ihre Wirkungen allokiert werden. Der Faktor Zeit ist daher für Käufer wie für Verkäufer eine signifikante Planungsgröße, die sinnvollerweise bereits vor dem Signing bei der Kaufpreisgestaltung Berücksichtigung findet.

Weitere Conditions Precedent sind häufig u.a. die Erteilung von etwaig erforderlichen Zustimmungserklärungen, die Bereitstellung der Finanzierung oder von Sicherheiten, die Bestellung oder Abberufung bestimmter Personalia, die Bereitstellung weiterer Unterlagen, das Unterlassen bestimmter Geschäftshandlungen oder bestimmte Überleitungshandlungen.

In jedem Fall sollten die Parteien sicherstellen, dass das Vorliegen sämtlicher Conditions Precedent (zu Beweiszwecken im Streitfalle) ausreichend  dokumentiert wird.
 

Warum Stichtage – und wenn ja, wie viele?

Wegen der möglichen Wertschwankungen und zur Ermöglichung eines geordneten Geschäftsbetriebes, der nicht die Transaktion oder den Wert des Kaufgegenstandes gefährdet, ist es wichtig, den Unternehmenswert zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt festzuhalten und als den für alle Beteiligten verbindlichen Wert zu definieren. Der Bewertungsstichtag hat nicht den Zweck, die Parteien an einen fixen Zahlbetrag zu binden, sondern bildet den Ausgangspunkt für spezifische Preisanpassungsmechanismen.

Für die Allokation der fortlaufenden Erträge und Aufwendungen des Betriebes entweder zum Umsatz des Veräußerers oder zum Umsatz des Erwerbers ist die Festlegung eines steuerlichen und handelsrechtlichen Übergangsstichtags notwendig. Dieser bindet zunächst nur die Parteien im Innenverhältnis, die Umsätze ab dem Stichtag jeweils als für Rechnung des anderen vorgenommen zu behandeln.

Für den Erwerber wird zudem ein Übernahmestichtag hinsichtlich des Beginns seiner Gewinnbezugsberechtigung von Interesse sein. Dieser dürfte regelmäßig mit dem steuerlichen und handelsrechtlichen Übergangsstichtag zusammenfallen.

Fälligkeitsdaten und Zahlungsziele sind keine Stichtage im engeren Sinne, können aber als Anknüpfungspunkt für weitere Anpassungen, etwa Zinsansprüche, Anteilsübergänge, etc. vereinbart werden.

Umgekehrt können an Stichtage auch Lösungs- oder Abwicklungsrechte geknüpft werden. Bei Unsicherheiten über den Eintritt solcher Conditions Precedent, die nicht allein in der Hand der Parteien liegen, insbesondere der kartellrechtlichen Freigabe des Zusammenschlusses, kann an einen künftigen Stichtag, bis zu dem die Unsicherheit beseitigt ist, etwa ein Rücktrittsrecht geknüpft werden.

Schließlich sollten, soweit gewünscht, für die Ausübung einseitig zu erklärender empfangsbedürftiger Gestaltungsrechte (Optionen, Rücktritt, Kündigung) Fristen und Ausschlusszeitpunkte genau bestimmt sein, um Unsicherheiten und Verzögerungen zu vermeiden.
 

Fazit

Zwischen Signing und Closing liegt noch ein Großteil der Arbeit für die Parteien, die durch die Vertragsgestaltung gut vorbereitet sein sollte. Idealerweise können mit Voraussicht und einem Gespür für die Transaktion als Ganzes die größten Risiken vorab ausgeschlossen werden. Die Transaktion ist kein Gegeneinander, sondern vielmehr gemeinsames Hinarbeiten auf ein Ziel, das man in mehrere Etappen abschichten und so den Überblick behalten kann.

 

 

Susanne Abraham
Rechtsanwältin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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