12.07.2019

Related Party Transactions – Riskant für alle Beteiligten

Schließt der Vorstand einer AG Verträge mit anderen Gesellschaften, an denen Vorstandsmitglieder selbst beteiligt sind, drohen Unwirksamkeit des Vertrags und sogar Haftung des Vorstands. Die Voraussetzungen einer Vorstandshaftung und das Schicksal des Vertrags hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese weisen auch den Weg für die zu treffenden (präventiven wie repressiven) Maßnahmen. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs liefert zumindest Anhaltspunkte.

Background

Abschlusskompetenz des Aufsichtsrats: Bei einigen sicher…

Nach der Kompetenzverteilung des Aktiengesetzes werden Aktiengesellschaften durch den Vorstand vertreten. Soll ein Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft (AG) und einem ihrer Vorstandsmitglieder selbst geschlossen werden, so ist die Lösung hierfür klar und bekannt: Die AG muss von ihrem Aufsichtsrat vertreten werden. So sollen Interessenkollisionen verhindert und die Interessen der AG geschützt werden.Was aber gilt, wenn die AG mit einer anderen Gesellschaft Verträge schließen will, unter deren Gesellschaftern sich ein eigenes Vorstandsmitglied der AG befindet? Der BGH entschied zu Beginn des Jahres mit Blick auf solche sog. Related Party Transactions, dass zumindest dann der Aufsichtsrat definitiv die Vertretung der AG übernehmen muss, wenn die Vertragspartnerin sich vollständig in der Hand eines Vorstandsmitglieds befindet. Schließlich seien Vorstandsmitglied und Vertragspartner dann zwar nicht unbedingt rechtlich, aber eben doch wirtschaftlich identisch.

 

… bei anderen nur vielleicht!

Nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt ist allerdings, wo genau die Grenze dieser wirtschaftlichen Identität zu ziehen ist. Also ob dies z.B. auch gilt, wenn das Vorstandsmitglied nur 90%, 75% oder 50% der Anteile der Vertragspartnerin hält. Komplexer wird die Frage gar, wenn die Beteiligung nicht an der Vertragspartnerin selbst besteht, sondern an deren Mutter- oder Tochtergesellschaft. Vermutlich kann diese Linie im Abstrakten auch gar nicht mit absoluter Präzision gezogen werden. Nur im Rahmen einer alle Umstände einbeziehende Einzelfallbetrachtung wird man entscheiden können, ob eine wirksame Vertretung vorlag. Oftmals wird man jedoch sicherheitshalber in solchen Fällen auf der Mitwirkung des Aufsichtsrats bestehen müssen.

 

Die Folgen falscher Vertretung

Was genau passiert eigentlich, wenn ein Vertrag durch den Vorstand geschlossen wurde, obwohl der Aufsichtsrat zuständig gewesen wäre? Der Vertrag ist dann unwirksam, aber auch Unwirksamkeit hat viele Facetten: Solange eine Rechtshandlung nicht nichtig ist, also noch rechtlich existent ist, besteht unter Umstände Heilungsmöglichkeit. Ob in dem hier diskutierten Fall eine nachträgliche Genehmigung durch den (eigentlich zuständigen) Aufsichtsrat den Vertrag noch retten kann, ist fraglich und nicht abschließend geklärt. Besser ist es daher, präventiv sicher zu stellen, gar nicht erst darauf angewiesen zu sein.

 

Fazit

Ganz abgesehen davon, dass bei Unwirksamkeit der dem Vertragsabschluss vorausgegangene Aufwand umsonst war, drohen in Folge der Rückabwicklung beiden Vertragsparteien Rückerstattungen bereits empfangener Leistungen und dem Vorstand die erwähnte Regresshaftung für die damit verbundenen finanziellen Nachteile der AG. Naturgemäß mündet dies wiederum häufig in langwierige Rechtsstreitigkeiten. Wenn daher in Ihrer Gesellschaft eine Related Party Transaction im weitesten Sinne angedacht ist, oder Sie den Verdacht haben, dass es sich um eine solche handeln könnte, dann empfiehlt es sich dringend, Ihre Situation von einem erfahrenen Berater einordnen und eine maßgeschneiderte Lösung hierfür entwickeln zu lassen.

 

Susanne Abraham
Rechtsanwältin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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