05.10.2018

OLG Frankfurt – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Suchmaschinenanbieter im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d), Abs. 3 lit. a) DSGVO

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05.10.2018

OLG Frankfurt – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Suchmaschinenanbieter im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d), Abs. 3 lit. a) DSGVO

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 06.09.2018 – Az. 16 U 193/17) müssen Betroffene im Einzelfall hinnehmen, dass für sie negative Presseberichte auf Internetseiten in den Ergebnissen einer Suchmaschine angezeigt werden, auch wenn diese personenbezogene Gesundheitsdaten beinhalten. Seit Geltung der DSGVO richte sich ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch zunächst nach Art. 17 DSGVO. Aus Art. 17 Abs. 1 lit. d), Abs. 3 lit. a) DSGVO folge, dass sich auch die Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. DSGVO nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen richte. Dabei müssten neben dem Betroffenenrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit und Auffindbarkeit vergangener Presseartikel sowie das Interesse ihrer Autoren aus Art. 5 Abs. 1 GG Beachtung finden. Auf die vom EuGH in seiner google-spain-Entscheidung (Urteil vom 13.05.2014, C-131/12) entwickelten Abwägungskriterien zum „Recht auf Vergessen“ könne aufgrund der neuen Rechtslage seit Geltung der DSGVO nur noch eingeschränkt Bezug genommen werden, sodass sich eine schematische Anwendung dieser Kriterien verbiete und vordergründig auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen sei.


Sachverhalt

In dem Rechtsstreit macht der Kläger Unterlassungsansprüche unter anderem gegen Google geltend. Der Kläger war ursprünglich Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Diese Organisation geriet im Jahr 2011 in eine finanzielle Schieflage, was unter anderem Umstrukturierungen in der Organisation respektive Stellenstreichungen sowie Streichungen von angebotenen Leistungen zur Folge hatte. Zeitgleich erkrankte der Kläger und damalige Geschäftsführer. Wiederholt berichtete die Presse über die Situation in der Organisation auch unter Nennung des Namens des Klägers. Dabei gab die Presse wahrheitsgemäß wieder, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Geschäfte der Organisation nicht mehr leitet und in einer Reha-Maßnahme behandelt wird.

Diese Presseberichte sind auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Internet noch abrufbar. Bei Eingabe des vollen Vor- und Zunamens des Klägers auf der Suchmaschine von Google erscheinen unter den Suchergebnissen fünf konkrete URL zu entsprechenden Berichterstattungen der Presse.

 


Erstinstanzliche Abweisung der Klage wegen Interessenabwägung zulasten des Klägers

Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (Az. 2-03 O 190/16) wies das Landgericht Frankfurt die Klage als unbegründet ab. Aus einer Interessenabwägung ergebe sich, dass die Rechte des Klägers auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt seien. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG a.F. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zugunsten der Beklagten insbes. das wirtschaftliche Interesse am Betrieb einer Internetsuchmaschine, die Rechte der verlinkten Autoren und Seiteninhaber aus Art. 5 Abs. 1 GG, die Pressefreiheit der Medienorgane sowie die Ansprüche der Nutzer auf Informationen zu berücksichtigen. Des Weiteren fließe in die Abwägungsentscheidung mit ein, dass die verlinkten Informationen in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit lediglich der Sozialsphäre des Klägers entstammen und ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die Hintergründe der finanziellen Schieflage der streitgegenständlichen Organisation bestehen.

 

Keine gegenteilige Abwägung

Nicht entscheidungserheblich sei, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen hinsichtlich der Erkrankung des Klägers um besondere Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG a.F. handelt, da die diesbezüglichen Angaben zu unkonkret seien. Auch die vom EuGH entwickelten Abwägungskriterien zum „Recht auf Vergessenwerden“ würden insoweit keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn das erforderliche Zeitmoment von mindestens 16 Jahren sei noch nicht erreicht, da der streitgegenständliche Vorfall lediglich 6 Jahre zurückliegt.

 

Einwendungen des Klägers

Gegen das erstinstanzliche Urteil wendete der Kläger ein, dass die Entscheidung der Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend Rechnung trage. Der Rechtsprechung des EuGH sei insbes. das strikte Erfordernis eines 16 Jahre umfassenden Zeitmomentes nicht zu entnehmen. Ein „Weniger“ in Bezug auf den Zeitfaktor sei jedenfalls durch ein „Mehr“ bei der Sensibilität der zugänglich gemachten Informationen – Gesundheitsdaten als besonders sensible Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG a.F. – ausgeglichen. Zudem gehe aus der Rechtsprechung des EuGH eine Beweislastumkehr hervor, wonach der Verlinkende besondere Gründe darzulegen habe, die ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen. Ein hinreichendes Informationsinteresse liege jedoch auch deswegen nicht mehr vor, da sich die Sachlage in Bezug auf die finanzielle Situation der streitgegenständlichen Organisation erheblich verbessert habe. Da eine finanzielle Schieflage nicht mehr bestehe, habe sich das diesbezügliche Informationsinteresse der Bevölkerung geändert. Dies betreffe gerade auch die veröffentlichten Umstände hinsichtlich der Erkrankung des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt wies die Berufung des Klägers zurück. Die Klage sei zulässig aber unbegründet gewesen.

 

Geänderte Rechtslage – Kein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO

Anders als die Vorinstanz stützt das OLG Frankfurt seine Entscheidung nunmehr auf die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO nebst BDSG n.F. Da der Kläger einen in zeitlicher Hinsicht in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend mache, sei die aktuelle Gesetzeslage maßgebend.

Die sachliche Anwendbarkeit der DSGVO ergebe sich aus Art. 4 Ziff. 2 DSGVO, da die automatische Indexierung, Speicherung und Zurverfügungstellung im Internet veröffentlichter Daten einen datenschutzrechtlichen Verarbeitungsvorgang darstelle. Die räumliche Anwendbarkeit der DSGVO folge aus Art. 3 Abs. 2 DSGVO, da Google eine Dienstleistung in der Europäischen Union anbietet.

Nach der Auffassung des erkennenden Senats erfasse Art. 17 Abs. 1 DSGVO zwar die vom Kläger begehrte Rechtsfolge auf die im untechnischen Sinne gemeinte Löschung von Links. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Rechtsfolge würden jedoch nicht vorliegen, da die unter Ziff. A) bis f) aufgeführten Gründe nicht zuträfen.

 

Keine Zweckerreichung nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. a) DSGVO

Eine Zweckerreichung nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. a) DSGVO sei weder in Bezug auf das „Auffindbarmachen“ der verlinkten Pressartikel noch in Bezug auf die verlinkten Inhalte gegeben. Der Senat stellt insoweit auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung folge insoweit daraus, dass Art. 17 Abs. 1 Ziff. a) DSGVO in Bezug zu Art. 5 Abs. 1 lit. c) bis d) DSGVO gesetzt sei, der wiederum Art. 6 Abs. 1 lit. c) bis e) der Richtlinie 95/46 aufgreife. Für die Zweckerreichung sei folglich darauf abzustellen, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei, ohne dass die Interessen oder Grundrechte beziehungsweise Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen.

Eine Interessenabwägung führe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verarbeitung insgesamt als rechtmäßig einzuordnen ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH den Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich keine präventiven Kontrollpflichten treffen. D.h. Verhaltenspflichten treffen diesen erst nach der Kenntnissetzung durch einen konkreten Hinweis auf offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzungen. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass auch nur solche aus einer Interessenabwägung sich ergebenden Rechtsverletzung Berücksichtigung finden können, die wie vorstehend offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar sind. Eine derartige Rechtsverletzung – worunter unter anderem Fälle wie Kinderpornographie, Gewaltaufrufe, offensichtliche Personenverwechslungen oder die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitlauf gesehen werden – seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diesbezüglich stellt die Senat erneut auf die Argumente der Vorinstanz ab. Die Geschäftsführertätigkeit entstamme lediglich der Sozialsphäre des Klägers und die krankheitsbezogenen Angaben seien zu unkonkret.

Zugunsten der beklagten Suchmaschinenbetreiberin sei zudem zu bedenken, dass Suchmaschinen für das Internet insgesamt essenzielle Funktionen haben und eine sinnvolle Nutzung des Internets erst ermöglichen. Eine Auffindbarkeit von Presseartikeln über Suchmaschinen entspreche daher auch dem Interesse der Autoren aus Art. 5 Abs. 1 GG. Es sei daher widersprüchlich, wenn eine an sich zulässige Berichterstattung – auch in Bezug auf allgemeine Gesundheitsdaten – nicht über Suchmaschinen zugänglich gemacht werden dürften.

 

Keine Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO

Des Weiteren kommt Art. 9 Abs. 1 DSGVO nach Auffassung des erkennenden Senats aber bereits nicht zur Anwendung. Zwar habe der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die verlinkten Information in Bezug auf den Krankheitsverlauf des Klägers Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO darstellen, deren Verarbeitung ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig ist. Diese Daten seien auch trotz der Unkonkretheit nicht als belanglos einzustufen. Im vorliegenden Anwendungsfall des Art. 17 Abs. 1 DSGVO müsse Art. 9 DSGVO jedoch ausnahmsweise vor der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information zurücktreten, sodass die Verarbeitung der Gesundheitsdaten im hiesigen Fall zulässig sei. Dies folge aus Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO, wonach die Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1 u. 2 DSGVO nicht die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information einschränken dürfen.

 

Kein „Recht auf Vergessenwerden“

Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Berufungsinstanz auch nicht ein „Recht auf Vergessenwerden“ rechtsfehlerhaft verkannt. Denn dieses setzt voraus, dass die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar ist. Wie auch die erkennende Kammer des LG Frankfurt angenommen hat, sei auch nach den in der -Entscheidung entwickelten Kriterien ein Zeitablauf von 6 bis 7 Jahren nicht ausreichend, um einen solchen Verlust des öffentlichen Informationsinteresses im vorliegenden Fall annehmen zu können.

Insoweit sei bereits fraglich, ob die diesbezüglichen vom EuGH entwickelten Kriterien auf die Veröffentlichung von Presseartikeln anzuwenden sei, welche gerade nicht Gegenstand der google-spain-Entscheidung waren. Diese betraf Informationen über eine Zwangsversteigerung, die wegen einer Anforderung des Arbeits- und Sozialministeriums in einer Zeitung veröffentlicht wurden. Eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Äußerung war somit gar nicht Gegenstand der genannten EuGH-Entscheidung.

Soweit der Kläger aus dem „Regel-Ausnahme-Prinzip“ der bezuggenommenen EuGH-Entscheidung eine Beweislast-Umkehr herleite, finde diese bei der nach Art. 17 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmenden Abwägung keine Anwendung. Ein solcher Mechanismus sei vom europäischen Gesetzgeber bewusst außer Acht gelassen worden. Die in der google-spain-Entscheidung entwickelten Kriterien könnten daher nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr sei auf eine einzelfallbezogene Abwägung abzustellen.

Zutreffend sei das Landgericht zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass ein „Weniger“ an Zeitablauf nicht durch ein „Mehr“ in Bezug auf die Sensibilität der veröffentlichten Daten ausgeglichen sei. Aufgrund der gesellschaftlichen Auswirkungen der erst wenige Jahre zurückliegenden finanziellen Schieflage der Organisation bestünde weiterhin ein öffentliches Informationsinteresse. Dies stimme auch mit der Rechtsprechung des BGH überein, wonach ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, vergangene zeitgeschichtliche Interessen zu recherchieren (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08).

 

Keine weiteren Anspruchsgrundlagen

Die vorstehenden Überlegungen sind nach Auffassung des Senats auch auf die weiteren infrage kommenden Anspruchsgrundlagen übertragbar. Daher folge der begehrte Anspruch auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG. Dahinstehen könne daher, ob Art. 17 DSGVO als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage weitere Anspruchsgrundlagen ausschließe.

 

Folgen für die Praxis

Das Entscheidung des OLG Frankfurt trifft in erster Linie die klassischen Betreiber vom Internetsuchmaschinen wie Google. Suchmaschinenbetreiber müssen hiernach auch mit Geltung der aktuellen datenschutzrechtlichen Gesetzeslage nicht befürchten, für das Auffindbarmachen und die Verlinkung von Presseartikeln haftbar gemacht zu werden, welche nur unkonkrete Informationen über (vergangene) Gesundheitsdaten preisgeben, deren Veröffentlichung nur wenige Jahre zurück liegt und an denen ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Betroffene jedenfalls nach der Entscheidung des OLG Frankfurt nach In-Kraft-Treten der DSGVO unmittelbar und ohne jede Interessenabwägung einen Anspruch auf Löschung ihrer im Internet befindlichen Daten erlangt haben.

Das OLG Frankfurt hat insoweit klargestellt, dass das öffentliche Informationsinteresse auch in Bezug auf besonders sensible personenbezogene Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO überwiegen kann. Eine völlige Entwarnung für Google und Co. kann diesbezüglich aber noch nicht gesehen werden. Denn zum einen sind die streitgegenständlichen Fragen in Bezug auf die aktuelle Rechtslage noch nicht abschließend auf nationaler und europäischer Ebene höchstrichterlich geklärt. Zum anderen hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass die Zulässigkeit der Verlinkung von Inhalten immer eine Einzelfallabwägung mit entsprechenden Unsicherheiten ist.

Damit bleibt insbes. unklar, wie in Zukunft solche Fälle zu bewerten sind, wo die verlinkten Suchergebnisse keine Presseartikel darstellen, einen tiefen, nicht nur oberflächlichen Einblick in den Krankheitsverlauf einer betroffenen Person gewähren oder das in der google-spain-Entscheidung aufgestellte Zeitmoment von 16 Jahren überschritten ist.

 

 

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
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