07.02.2017

Neue Anforderungen der TA Luft zur Betriebsorganisation

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22.02.2017

Neue Anforderungen der TA Luft zur Betriebsorganisation

Auf die Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Energieanlagen kommen neue Anforderungen zu: Nach dem am 9. September 2016 veröffentlichten Referentenentwurf zur Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) soll künftig die Erteilung oder Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von einer behördlichen Prüfung der Betriebsorganisation abhängen. Relevant dürfte dies auch bei dem Kauf von Energieanlagen im Wege des Asset Deals und des Share Deals und der hierbei erforderlichen Due Diligence werden. Am 6. Dezember 2016 fand eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf im Bundesumweltministerium statt. Geplant ist ein Inkrafttreten den neuen Regelungen noch Mitte 2017.

Neuerungen in der TA Luft

Nr. 3.6 des Entwurfs der TA Luft sieht eine Verpflichtung des Betreibers vor, im Rahmen von Genehmigungsverfahren die Organisation von

  • Betriebsaufbau und -ablauf,
  • regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen,
  • Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs und der Emissionen sowie von
  • Abhilfemaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen und Betriebsstörungen

darzulegen.

Zugleich will die geplante Nr. 3.6 TA Luft dem Betreiber eine

  • Dokumentation umweltbezogener Sachverhalte wie beispielsweise regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen, Ergebnisse der Eigenüberwachung, Betriebsstörungen und Abhilfemaßnahmen

auferlegen.

Die vom Referentenentwurf der TA Luft auferlegten Dokumentationspflichten bündeln somit äußerst sensitive Unternehmensdaten, die etwa nach den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer öffentlich zugänglich sein können. Überdies verlangen aber bereits Umweltverbände noch schärfere Darlegungspflichten. Zudem fordern sie eine regelmäßige Überprüfung der Betriebsorganisation unabhängig von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – bis hin zur Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung.

Eine Erleichterung sieht der Entwurf der neuen TA Luft immerhin vor: Der Nachweis einer „sauberen“ Betriebsorganisation soll auch durch zertifizierte Managementsysteme – namentlich gemäß DIN EN ISO 14001, EMAS-Verordnung 1221/2009/EG oder DIN EN ISO 50001 – geführt werden können.

Bedeutung für Asset und Share Deals

Aus der Industrie wurde an den geplanten Vorgaben bereits Kritik geübt. Sollten sich die Vorstellungen des Referentenentwurfs aber durchsetzen, dürfte dies nicht nur Auswirkungen auf behördliche Genehmigungsverfahren haben. Vielmehr wird es dann noch stärker als bisher erforderlich sein, Fragen der rechtssicheren Betriebsorganisation im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sorgfältig zu prüfen. Betreibt etwa ein Unternehmen eine Anlage in Widerspruch zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – beispielsweise durch eine zu hohe Produktionsmenge oder mit einer ungenehmigten Produktionstechnik –, ist das nicht allein eine Straftat. Es droht vielmehr auch eine Betriebsuntersagung.

Eine Änderung des Anlagenbetreibers, wie sie regelmäßig mit einem Asset Deal verbunden ist, dürfte dabei zukünftig viel eher als bisher eine behördliche Prüfung der Betriebsorganisation des neuen Betreibers auslösen. Gleiches kann aber auch für den Share Deal gelten. Dieser lässt zwar im Regelfall die (juristische) Person des Anlagenbetreibers unberührt, kann sich aber durch die geänderten Gesellschafterstrukturen ebenfalls betriebsorganisatorisch auswirken. Es liegt auf der Hand, dass den hiermit verbundenen Risiken für die „Transaktionsfähigkeit“ und auch strategische Unternehmensentwicklung durch eine gründliche Due Diligence zu begegnen ist.

Autorenzitate:

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Die umweltrechtliche Compliance der Betriebsorganisation wird zukünftig noch wichtiger.“

Dr. Mathias Mailänder: „Eine sorgfältige öffentlich-rechtliche Due Diligence ist mehr denn je ein Muss bei allen Transaktionen in der Industrie".

 

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 16639
gernot.engel@luther-lawfirm.com

 

Dr. Mathias Mailänder
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 12618
mathias.mailaender@luther-lawfirm.com