02.05.2018

Gründung der deutschen GmbH bei einem Schweizer Notar

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02.05.2018

Gründung der deutschen GmbH bei einem Schweizer Notar – ist das wirklich wirtschaftlich sinnvoll?

Ein Urteil des Kammergericht Berlin eröffnet die Möglichkeit, eine deutsche GmbH vor einem Schweizer Notar zu gründen. Während dies in der Fachliteratur aus dogmatischen Gründen auf Widerstand stößt, ist doch vor allem aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen von einem solchen Vorgehen abzuraten.

Das Kammergericht in Berlin hat mit einer Entscheidung vom 24. Januar 2018 (22 W 25/16) festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gründung einer (deutschen) GmbH vor einem Schweizer Notar wirksam sein kann und diese GmbH bei dem deutschen Handelsregister einzutragen ist. Nachdem bereits seit vielen Jahren und Jahrzehnten im Bereich der Abtretung von GmbH-Anteilen die Notarkonkurrenz in der Schweiz vermeintlich droht, den deutschen Notaren das Wasser abzugraben, scheint jetzt ein weiteres Feld eröffnet, auf dem die deutschen Notare Beurkundungsgeschäft an die eidgenössischen Kollegen verlieren könnten. Sogleich wurde dementsprechend diese Entscheidung in der Literatur aufgegriffen und – erwartungsgemäß – überwiegend kritisch besprochen (etwa Heckschen, DB 2018, 685 ff.; Cramer, DStR 2018, 746 ff.; Wicke (Urteilsanmerkung) GmbHR 2018, 376 ff; Cziupka, EWiR 2018, 137 und zahlreiche weitere Äußerungen).

Ob die Entscheidung über die Weiterentwicklung der Rechtsdogmatik hinaus aber grundlegende Bedeutung für das Beurkundungsgeschäft der deutschen Notare haben wird, darf bezweifelt werden. Neben der Praktikabilität und einer einfachen und schnellen Abwicklung bei der Gründung und Eintragung der GmbH (und insoweit dürften die deutschen Notare ihren Schweizer Kollegen doch in den meisten Fällen überlegen sein), wird sicherlich auch der Aspekt der Gründungskosten für manchen Beurkundungswilligen eine Rolle spielen.

Zur Erinnerung und Ehrenrettung der deutschen Notare: Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von EUR 1,00 unter Verwendung des Musterprotokolls führt zu Notargebühren zwischen EUR 300,00 bis 400,00 (brutto). Die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 kostet bei deutschen Notaren zwischen EUR 800,00 bis 1.000,00, je nachdem, ob ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden und die Urkunden gegebenenfalls zweisprachig ausgeführt sind. Schaut man sich vergleichend etwa die Kostenordnung für Notare des Kantons Bern - Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 26. April 2006 (Stand 01. Juli 2006) - an (hier hat sich der vom KG entschiedene Fall der Beurkundung der GmbH-Gründung in der Schweiz zugetragen), so ist man erstaunt. Es gibt nach Art. 21 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 4 der GebVN jeweils drei Gebührenstufen die einem „bis zu“-Wert zugeordnet sind. Bis zu einem Gegenstandswert von 200.000,00 CHF gibt es drei Stufen fester Gebühren von 1.000,00 bis 1.600,00 CHF. Bei dieser Gebührensituation in der Schweiz ist nicht erkennbar, wo der wirtschaftliche Sinn der Beurkundung einer GmbH-Gründung vor einem Schweizer Notar liegen soll. Hinzu kommt in der Praxis noch der erhöhte Aufwand für Abstimmung, Koordination und Anreise zu der Beurkundung, welcher hier noch gar keine Berücksichtigung gefunden hat.

Nicht alles was rechtlich möglich ist, ist also auch zwingend wirtschaftlich sinnvoll. Vor diesem Hintergrund ist einem Gründer in den meisten Fällen der Gründung einer UG oder einer GmbH mit dem üblichen Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 sogar ausdrücklich von einer Gründung in der Schweiz abzuraten.

Prof. Dr. Jörg Rodewald 

Prof. Dr. Jörg Rodewald
Rechtsanwalt / Dipl.-Kaufmann
Partner

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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