12.10.2018

Bundestag beschäftigt sich erstmalig mit dem Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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12.10.2018

Bundestag beschäftigt sich erstmalig mit dem Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Sebastian Laoutoumai, LL.M. / Ref. iur. Patrick Baumfalk

In der Nacht vom 11. auf den 12. Oktober 2018 wurde der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der ersten Lesung des Bundestags durch Beschluss in den Rechtssausschuss verwiesen.
 

Die Debatte

Innerhalb der Diskussion über die Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde ausschließlich über den Gesetzesentwurf der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und den dort angedachten Whistleblower-Schutz diskutiert und nicht über den durch die Know-how-Richtlinie umzusetzenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung diskutiert. Dazu hat Bündnis90 / Die Grünen nicht etwa einen Änderungsvorschlag zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung eingebracht, sondern einen neuen Gesetzesentwurf für ein sog. Whistleblower-Schutzgesetz auf den Weg gebracht. Die Bundestagsabgeordneten kümmerten sich in ihrer Debatte daher beinahe ausschließlich um den Schutz von Whistleblowern und eben nicht um den Unternehmer, der auch gegen seine Konkurrenz einen angemessenen Geheimnisschutz im Unternehmen etablieren will. Offen gelassen oder schlichtweg vergessen wurde die Frage, was denn letztlich ein Geschäftsgeheimnis ist oder was angemessene Schutzmaßnahmen sind.


Unser Kommentar

Im Rahmen der Beratungen zum Entwurf des GeschGehG verkennt der Bundestag hierbei, dass aufgrund der Nichtumsetzung der Richtlinie und einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen eine große Unsicherheit bei der schon jetzt (aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Know-how-Richtlinie aufgrund der Nichtumsetzung durch den deutschen Gesetzgeber) gebotenen Einführungen von angemessenen Schutzmaßnahmen im Unternehmen.

Begrüßenswert wäre eine gesetzliche Definition in § 2 des GeschGehG-E der angemessenen Schutzmaßnahmen oder eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium oder das Bundeswirtschaftsministerium, damit die Angemessenheit durch den Normgeber näher und spezifischer oder auch technisch definiert werden könnte. Der Gesetzesentwurf lässt nämlich offen, was angemessene Schutzmaßnahmen sind und schafft damit Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen. Bei den „angemessenen Schutzmaßnahmen“, die begründend für ein Geschäftsgeheimnis sind, handelt es sich hierbei um eine Begriff, der laut Gesetzesbegründung von den Gerichten zu definieren ist. Damit muss jedes Unternehmen fürchten, dass selbst bei Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen, bis zu einer höchstrichtlerlichen Klärung der Frage, was denn letztlich „angemessen“ im Sinne des § 2 GeschGehG-E ist, Geschäftsgeheimnisse nur unzureichend begründet zu haben und ein Schutz daher möglicherweise ausscheidet.

Ferner müssten neben der Einführung des „In-Camera-Verfahrens“, also des im Gesetz definierten „Geheimnisschutzstreitverfahrens“, auch explizite Regelungen getroffen werden, wie die zuständigen Gerichte bei Einreichung einer Klage wegen Geschäftsgeheimnissen tatsächlich bis zum Beschluss der Geheimhaltung mit der Klage umzugehen haben. Auch hier könnte eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des Bundesjustizministeriums Abhilfe schaffen und einen umfassenden Rechtsschutz gewährleisten.

 

Fazit

Der Gesetzgeber hat also nicht nur beim Schutz von Whistleblowern nachzubessern, sondern auch und insbesondere bei der Begründung eines Geschäftsgeheimnisses und der gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsverstößen.

Gerne können Sie auf unserer Seite zum Geschäftsgeheimnisschutz noch mehr Informationen nachlesen: https://www.geheimnisschutzgesetz.de

 

  

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24810
sebastian.laoutoumai@luther-lawfirm.com