01.12.2022

BGH zum Wertersatzanspruch der Bank bei der widerrufsbedingten Rückabwicklung von Kfz-Finanzierungen

I. Hintergrund

Im Zusammenhang mit der sog. Dieselthematik haben zahlreiche Verbraucher versucht, sich mittelbar dadurch vom Kfz-Kaufvertrag zu lösen, indem sie ihre auf den Abschluss des dazugehörigen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerriefen. Der (wirksame) Widerruf führt nämlich dazu, dass nicht nur der Darlehensvertrag, sondern auch der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag zum Erwerb des Fahrzeugs gemäß § 358 Abs. 2 BGB rückabgewickelt werden. Bei dieser Rückabwicklung tritt das finanzierende Kreditinstitut nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, sofern das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs zugeflossen ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben.

Die vom Gesetz angeordnete Rückabwicklung erfolgt dann grundsätzlich wie folgt:

  • Der Verbraucher hat gegen das finanzierende Kreditinstitut einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der an den Verkäufer des Kfz geleisteten Anzahlung. Das Kreditinstitut kann freilich gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs 4 BGB die Rückzahlung verweigern, bis es das Fahrzeug vom Verbraucher zurückerhalten hat. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kreditinstitut dann nicht zu, wenn es dem Verbraucher angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen. Dies dürfte aber praktisch selten der Fall sein.
  • Das finanzierende Kreditinstitut wiederum hat gegen den Verbraucher einen Anspruch auf Herausgabe des finanzierten Kfz. Es hat zudem einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Kfz, der auf den Umgang mit dem Kfz zurückzuführen ist, der zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht notwendig war. Der Anspruch auf Wertersatz setzt allerdings voraus, dass der Verbraucher auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist.

Das wirtschaftliche Risiko des Kreditinstituts bzw. spiegelbildlich der wirtschaftliche Vorteil für den Verbraucher hängt bei verbundenen Verträge mithin maßgeblich von der Berechnung des Wertersatzanspruchs ab.

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Daniel Latta

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