20.02.2024

BattVO und CO₂- Fußabdruck

Background

Um das 1,5°-Ziel des Parisers Abkommens einzuhalten, ist eine Dekarbonisierung der Sektoren Mobilität und Energiespeicherung unausweichlich. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Ersetzung von Verbrennungsmotoren durch Elektrofahrzeuge, die mit einer Verringerung von CO₂-Emissionen einhergeht. Um dieses Potenzial jedoch zu maximieren, ist es erforderlich, dass Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus einen kleinen CO₂-Fußabdruck aufweisen.

Die Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) führt zur Erreichung dieser Ziele für einige Batteriekategorien eine Verpflichtung zur Angabe des CO₂-Fußabdrucks ein.

Was meint „CO-Fußabdruck?“

Der CO₂-Fußabdruck ist ein Indikator dafür, welche Menge von Treibhausgasen durch eine Aktivität, einen (Herstellungs-)Prozess oder eine Handlung freigesetzt wird. Er soll damit  den Beitrag zur Erderwärmung einer Person, eines Unternehmens oder eines Produkts veranschaulichen.

Um negative Umweltauswirkungen von Batterien zu vermieden und zu verringern und um eine nachhaltige Wertschöpfungskette für Batterien gewährleisten zu können, wurde in Art. 7 BattVO ein 3-Stufenplan zum CO₂-Fußabdruck eingeführt. Diese drei Regelungsstufen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und erweitern schrittweise die Pflichten der Erzeuger von Batterien.

Für wen gilt der 3-Stufenplan zum CO₂-Fußabdruck?

Die Regelungen des Art. 7 BattVO und somit die Einhaltung des 3-Stufenplans gelten für Erzeuger von

- Elektrofahrzeugbatterien,

- wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und

- LV-Batterien.

Erzeuger im Sinne der BattVO ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem (Marken-) Namen vermarktet oder in Betrieb nimmt.

Die Umsetzung des 3-Stufenplans im Einzelnen:

Author
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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