22.05.2017

Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage: Keine Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten

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15.05.2017

Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage: Keine Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die bis zum 30. Juni 2017 beim BAFA zu stellenden Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage gibt es eine neue Hürde: Stromkostenintensive Unternehmen, die in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen möchten, dürfen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Gleiches gilt für Steuerentlastungen nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie Zahlungen zur Strompreiskompensation.

Grund hierfür ist, dass es sich bei diesen Entlastungen jedenfalls nach Auffassung der Europäischen Kommission um Beihilfen handelt. Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen sollen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Umwelt- und Energiebeihilfen erhalten. Die Kommission besteht offenkundig darauf, dass dies auch im Rahmen der Begrenzung der EEG-Umlage beachtet wird.

Unternehmen müssen sich daher schon vor einem Antrag auf Inanspruchnahme bestimmter Entlastungen mit der Frage auseinandersetzen, ob sie ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind und welche Folgen dies im Einzelfall mit sich bringen kann.

Was ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“?

Was unter einem Unternehmens in Schwierigkeiten zu verstehen ist, definieren die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen. Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wird, wenn der Staat nicht eingreift. Das ist unter anderem der Fall, wenn:

  • es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist oder
  • es sich um eine Gesellschaft mit persönlicher Gesellschafterhaftung handelt und die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge ausgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder
  • das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllt sind oder
  • es sich um ein Unternehmen handelt, welches kein KMU ist, und in den beiden vergangenen Jahren der buchwertbasierte Verschuldensgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 lag.

Besonderheiten bei KMU

Erleichterungen gelten für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in den ersten drei Jahren nach der Gründung. Diese gelten nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Wie gehen die Behörden mit der Fragestellung um?

Was die Begrenzung der EEG-Umlage angeht, muss in der aktuellen Antragsrunde bereits bei der elektronischen Antragstellung eine Erklärung abgegeben werden, dass sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befindet. Das Musterformular ist hier abrufbar.

Vor Erteilung des Begrenzungsbescheids wird vom BAFA geprüft, ob das Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Handelt es sich tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wird kein Begrenzungsbescheid erteilt. Das Verfahren wird ruhend gestellt. Sind die Schwierigkeiten überwunden, kann die beantragte Begrenzung gewährt werden.

Im Energie- und Stromsteuerrecht sieht die Situation wie folgt aus:

Der Anspruch auf die Entlastungen geht nicht verloren, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung zwar in Schwierigkeiten befand, jedoch „noch“ nicht im Zeitpunkt der Verwendung des Energieerzeugnisses oder der Stromentnahme in Schwierigkeiten war. Die Entlastungen dürfen aber erst gewährt werden, wenn die Schwierigkeiten überwunden sind, also die Kriterien für die Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht mehr zutreffen.

Unternehmen, die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigen in Anspruch nehmen, dürfen sich im Zeitpunkt der Verwendung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Solange die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegeben sind, ist die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach den beihilferechtlichen Vorgaben nicht zulässig.

Das maßgebliche Formular 1139 und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.

Zitat Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Die Geschäftsführung muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genau im Blick behalten. Bei der Beurteilung, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet sowie bei Abgabe der Selbsterklärung ist höchste Vorsicht geboten.“

 

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 16639
gernot.engel@luther-lawfirm.com