11.08.2025
Um die Systemdienlichkeit von PV-Projekten zu stärken und zusätzliche Erlöse, etwa durch die Flexibilitätsvermarktung, zu erzielen, gewinnen Co-Location-Projekte, d.h. die kombinierte Errichtung von PV-Anlagen und Batteriespeichern, bereits seit einiger Zeit zunehmend an Bedeutung. Waren derartige Projekte in der jüngeren Vergangenheit noch primär als sog. Anlagenkombinationen im Rahmen der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) zu beobachten, werden Co-Location-Projekte mittlerweile auch ohne Sonderregeln im Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) immer beliebter. Neuprojekte werden mittlerweile aus Wirtschaftlichkeitserwägungen direkt mit Batteriespeicher geplant, während z.B. PV-Anlagenbetreiber immer öfter den nachträglichen Zubau eines solchen erwägen. Grund genug für eine Bestandsaufnahme zu den wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Co-Location-Projekte und einen Überblick über die Neuerungen, die die letzte Energierechtsnovelle mit sich gebracht hat. Die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang sollen in diesem Blogbeitrag beantwortet werden. Neben der Klärung, was ein Co-Location-Projekt ausmacht (1.) werden wir Vergütungsmöglichkeiten (2.), Auswirkungen auf Innovationsausschreibungsprojekte (3.), die Neuregelungen rund um negative Preise (4.), Netzanschlussthemen (5.) und baurechtliche Vorgaben (6.) beleuchten.
Der Begriff „Co-Location“ selbst ist nicht gesetzlich definiert. Die InnAusV definiert eine Anlagenkombination als den Zusammenschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, mithin: Speichern. Die Definition der InnAusV lässt sich jedoch nicht auf andere Gesetze übertragen, da mit ihr besondere Projekte gefördert werden sollen.
In der Praxis werden unter Co-Location-Projekten verschiedene Gestaltungen verstanden, die eine Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlage (z.B. PV-Anlage) und Speicher beinhalten. Nutzen beide Anlagen einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt und wird der Speicher sowohl mit Strom aus der PV-Anlage als auch aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz geladen, ist häufig von „echter“ Co-Location die Rede (siehe Grafik, Kasten in der Mitte).
Projekte, bei denen Speicher und PV-Anlage am selben Standort errichtet wurden und einen Netzanschluss teilen, der Speicher aber keinen Strom aus der PV-Anlage einspeichert, sondern ausschließlich Netzstrom, sind ebenfalls verbreitet, fallen aber für die Zwecke dieses Beitrages ebenso wenig unter den Begriff „Co-Location“ wie etwa Projekte mit getrennten Netzanschlüssen von Speicher und PV-Anlage am selben Standort / Stand-alone-Speicher, siehe die Kästen rechts und links in der nachstehenden Grafik.
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