12.09.2025
Reformbestrebungen im Krankenhauswesen sind seit Jahren eng verbunden mit andauernden Diskussionen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel einer Überprüfung von Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf ihre Verfassungsmäßigkeit haben nun die Länder Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Konkret geht es dabei um die Mindestmengen für die Versorgung extrem geringgewichtiger Frühgeborener und zur allogenen Stammzellentransplantation sowie Personalvorgaben für die psychiatrische/psychosomatische Versorgung. Die nachstehenden Ausführungen widmen sich schwerpunktmäßig den Mindestmengenvorgaben.
Gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird der G-BA als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen dazu ermächtigt, für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten Beschlüsse über „einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses“ zu fassen. Weitere Vorgaben zu den Mindestmengenfestlegungen und deren Umsetzung und Auswirkungen enthalten die Absätze 3 bis 5 des § 136b SGB V. Die festgelegten Mindestmengen bestimmen, dass Krankenhäuser bestimmte planbare – meist risikoreiche – Behandlungen nur dann anbieten dürfen, wenn sie voraussichtlich eine definierte Mindestanzahl dieser Eingriffe durchführen. Voraussetzung für die Einführung dieser Vorgaben ist ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen der Behandlungsmenge und der Qualität der Versorgung. Auf Basis wissenschaftlicher Studien muss es als wahrscheinlich gelten, dass die Qualität der Behandlung von der Anzahl der erbrachten Leistungen abhängig ist. Vor diesem Hintergrund legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Mindestmengen auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten des zuständigen Instituts fest. Wird die geforderte Mindestmenge nicht erreicht, ist die Erbringung der jeweiligen Leistung untersagt, und die Behandlung wird nicht vergütet.
Dr. Hendrik Bernd Sehy
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