19.03.2026
Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Ein solcher Zusammenhang kann laut dem LAG Düsseldorf (Beschluss vom 29.12.2025 – 3 Ta 216/25) auch dann bestehen, wenn verschiedene Urlaubsabgeltungsansprüche bei demselben Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Die klagende Arbeitnehmerin war in der Anwaltskanzlei des beklagten Arbeitgebers zunächst ab dem 10.12.2020 als geringfügig Beschäftigte mit 30 Stunden pro Monat angestellt. Dazu schlossen die Parteien einen „Vertrag über freie Mitarbeiter“. Auf Grundlage dieses Vertrages war die Klägerin ab dem 1.4.2021 für den Beklagten auf Basis eines Stundenhonorars tätig. Sie hatte einen eigenen Schlüssel zum Büro und einen eigenen Arbeitsplatz. Die konkreten Tätigkeiten und Pflichten sowie die Befugnisse der Klägerin sind zwischen den Parteien indes streitig geblieben.
Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages zum 1.8.2023. Ab dem 1.1.2024 war die Klägerin wieder als geringfügig Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Dieses beendete sie zum 17.2.2024 aus betrieblichen Gründen. Die Deutsche Rentenversicherung leitete anschließend ein Clearingverfahren in Bezug auf den Status der Klägerin ein und stellte eine abhängige Beschäftigung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit fest. Hierzu wurde ein Verfahren vor dem SG Düsseldorf eingeleitet. Daneben begehrte die Klägerin vor dem ArbG Solingen Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis für die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Das ArbG erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig.
Lukas Paetzold
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