08.08.2025
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den ambitionierten Plan verfolgt, die Versorgungsqualität in Krankenhäusern zu stärken und die Vergütungsstrukturen nachhaltig zu reformieren. In der praktischen Umsetzung haben sich jedoch an unterschiedlichen Stellen Verbesserungspotentiale gezeigt, die der am 5. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an die betroffenen Verbände übersandte Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsanpassungsgesetz (KHAG) aufgreift. Die Verbände sind zur Stellungnahme zum Referentenentwurf bis zum 21. August 2025 aufgerufen und für den 21. August 2025 zur Anhörung geladen. Die folgende Darstellung dient einem ersten Einblick über die geplanten zentralen Anpassungen.
Der Referentenentwurf sieht eine Anpassung der Ausnahmeregelung für die Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien sowie als weiteren Ausnahmetatbestand eine vorübergehende Zuweisung von Leistungsgruppen zur Unterstützung der Stilllegung eines Krankenhauses vor. Künftig sollen die zuständigen Landesbehörden eigenständig über die Erforderlichkeit der Ausnahme entscheiden können, ohne an die mit dem KHVVG vorgesehenen bundesweit einheitlichen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden zu sein. (Nur) im Rahmen der Ausnahmeentscheidung hat die Behörde obligatorisch zu prüfen, ob Qualitätskriterien ggf. in Kooperationen oder Verbünden erfüllt werden können.
Für die Zuweisung ist eine Befristung auf höchstens drei Jahre vorgesehen. Die Zuweisung soll dabei unter der Auflage erfolgen, dass die betreffenden Krankenhäuser die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien an dem jeweiligen Krankenhausstandort innerhalb einer „angemessenen“ Frist zu erfüllen haben. Zudem soll eine wiederholte Befristung der Leistungsgruppenzuweisung auf höchstens drei Jahre im Rahmen einer Ausnahme im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen möglich sein. Ausnahmsweise können Leistungsgruppen unbefristet zugewiesen werden, wenn ein Krankenhausstandort im Zeitpunkt der Zuweisung in die Liste der Krankenhausstandorte nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist.
Dr. Hendrik Bernd Sehy
Counsel
Hannover
hendrik.sehy@luther-lawfirm.com
+49 511 5458 10772
Charlotte Riese
Senior Associate
Berlin
charlotte.riese@luther-lawfirm.com