04.12.2025

EuGH: EU-Mindestlohnrichtlinie ist nur in zwei Bestimmungen nichtig

EU Mindestlohn

Mit Urteil vom 11.11.2025 – C-19/23 (Dänemark/Parlament und Rat) hat der EuGH zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig erklärt. Die Entscheidung versucht ersichtlich, den verschiedenen (Mindest-)Entgeltsystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Direkte Folgen für die deutsche Rechtslage ergeben sich aber nicht.

Der Fall

Im Oktober 2022 erließen Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union. Die Kernregelungen der Richtlinie haben zwei Ziele: Zum einen bestimmt sie Parameter für die Findung eines angemessenen Mindestlohns, gleich ob durch Gesetz oder Tarifverträge, zum anderen bezweckt sie eine Förderung von Tarifverhandlungen durch bestimmte Prüf- und Schutzvorgaben. Kurz nach dem Erlass beantragte das Königreich Dänemark beim EuGH, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV verstoße; danach ist die EU u. a. nicht zuständig für Arbeitsentgelte und das Koalitionsrecht. Anfang 2025 plädierte EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou dann auch dafür, die gesamte Richtlinie für nichtig zu erklären. 

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Paul Schreiner

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