04.12.2025
Mit Urteil vom 11.11.2025 – C-19/23 (Dänemark/Parlament und Rat) hat der EuGH zwei Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig erklärt. Die Entscheidung versucht ersichtlich, den verschiedenen (Mindest-)Entgeltsystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Direkte Folgen für die deutsche Rechtslage ergeben sich aber nicht.
Im Oktober 2022 erließen Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union. Die Kernregelungen der Richtlinie haben zwei Ziele: Zum einen bestimmt sie Parameter für die Findung eines angemessenen Mindestlohns, gleich ob durch Gesetz oder Tarifverträge, zum anderen bezweckt sie eine Förderung von Tarifverhandlungen durch bestimmte Prüf- und Schutzvorgaben. Kurz nach dem Erlass beantragte das Königreich Dänemark beim EuGH, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV verstoße; danach ist die EU u. a. nicht zuständig für Arbeitsentgelte und das Koalitionsrecht. Anfang 2025 plädierte EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou dann auch dafür, die gesamte Richtlinie für nichtig zu erklären.
Paul Schreiner
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