27.08.2025
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintritt. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn eine Erkrankung auf bewusst eingegangene Gesundheitsrisiken zurückgeht, etwa auf eine Tätowierung. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden: Wer sich tätowieren lässt, riskiert bei Komplikationen den Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284a/24
Die Klägerin war als Pflegehilfskraft bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Stechen eines Tattoos am Unterarm kam es zu einer Entzündung, die eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin das Gehalt und verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei durch den freiwilligen Eingriff selbstverschuldet. Die Klägerin begehrte den Differenzbetrag zum vereinbarten Bruttomonatsgehalt und trug vor, das Infektionsrisiko sei sehr gering (1 - 5 %) und sei mit typischen Sportverletzungen vergleichbar.
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück
Partner
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