02.02.2026

Pauschale Verbote religiöser Zeichen sind auch für Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen unzulässig

Pauschale Verbote religiöser Zeichen

Die Notwendigkeit einer konkreten Gefahr oder Beeinträchtigung für Verbote religiöser Kleidung und Symbole am Arbeitsplatz gilt auch bei mutmaßlich „sensiblen“ Tätigkeiten wie der Passagierkontrolle an Flughäfen – so entschied das BAG nun abermals in einem Fall über ein islamisches Kopftuch.

Der Fall

Die Klägerin trägt aufgrund ihres muslimischen Glaubens in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Anfang März 2023 bewarb sie sich um eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin bei der beklagten Arbeitgeberin, die als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg verantwortet. Ein mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen bat sie tags drauf um Übersendung eines Lebenslaufs. Dem kam die Klägerin direkt nach, wobei sie auf dem beigefügten Foto ebenfalls mit Kopftuch zu sehen war. Wenig später wurde ihr ohne Begründung mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht erfolgreich war.

Hierin sah die Klägerin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte erklärte, dass die Klägerin nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken in ihrem Lebenslauf abgelehnt worden sei. Dazu seien nach einer geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen jeglicher Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sprachen der Klägerin eine Entschädigung von 3.500,00 Euro zu.

Author
Gina Susann Kriwat

Gina Susann Kriwat
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