20.05.2026
Der deutsche Stationierungsort einer ausländischen Airline kann als betriebsratsfähiger Betriebsteil im Sinne des BetrVG gelten – so hat jetzt das BAG entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Die Erfurter Richter stärken damit die betriebliche Mitbestimmung in international strukturierten Unternehmen und konkretisieren die Reichweite des § 4 BetrVG.
Die Arbeitgeberin mit Sitz in Malta ist eine Tochtergesellschaft innerhalb des Ryanair-Konzerns mit Zentrale in Irland. Sie betreibt europaweit Flüge und unterhält am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort („Base“) mit rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Eine tarifvertragliche Personalvertretung besteht dort nicht, entsprechende Verhandlungen mit der tarifzuständigen Gewerkschaft waren gescheitert.
Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben existiert am BER ein „Airport Office“ (Flughafenbüro) der Arbeitgeberin. Die Arbeit des Cockpit- und Kabinenpersonals beginnt und endet im bzw. am Flugzeug, inklusive Briefing und Debriefing. Personal- und Organisationsentscheidungen – etwa Einstellungen, Entlassungen, Disziplinarmaßnahmen, Einsatzplanung, Beförderungen und Versetzungen – werden durch das Leitungspersonal in Malta und Irland getroffen. Vor Ort sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Beschäftigten in der Kabine) eingesetzt, deren Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch beschrieben sind.
Nach ersten Initiativen zur Durchführung einer Betriebsratswahl beantragte die Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Feststellung, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Zur Begründung führte sie aus, dass ein inländischer Betriebsteil nur dann als (fiktiver) Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gelten könne, wenn der Hauptbetrieb ebenfalls im Inland liege. ArbG und LAG wiesen den Antrag ab.
Hans-Christian Ackermann
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