11.03.2026
Eine Mitarbeiterin in einem Einrichtungshaus nennt einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin „Nigger“. Weil sie dies auch noch verharmlost, wird ihr fristlos gekündigt. Zu Unrecht, wie das LAG Rheinland-Pfalz nun entschied – zumindest in diesem konkreten Sachverhalt.
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 2015 bei der beklagten Arbeitgeberin als Verkäuferin in einem Möbelhaus beschäftigt. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Vorkommnisse sind zwischen den Parteien streitig. Anfang März 2024 soll die Klägerin im Verkaufsraum zu einer Kollegin gesagt haben: „Na, du hast mir ja einen Kunden rübergeschickt…“. Auf Nachfrage der Kollegin, wen sie meint, soll die Klägerin geantwortet haben: „Ja, den Nigger da!“. Andere Personen waren angeblich nicht anwesend. Die Kollegin meldete den Vorfall, woraufhin ein Personalgespräch stattfand. Darin behauptete die Klägerin, keinesfalls „Nigger“ gesagt zu haben, sondern allenfalls „Neger“, was ihres Erachtens jedoch einen Begriff darstelle, den man verwenden dürfe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis sodann außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Ihrer Meinung nach hätte maximal eine Abmahnung erfolgen dürfen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung gerechtfertigt war, vor allem, weil bei ihr ein Verhaltenskodex in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung existiert, der u.a. Belästigungen und Diskriminierungen explizit verurteilt und dafür Konsequenzen bis hin zur Kündigung androht. Das ArbG Koblenz (Urt. v. 26.2.2025 – 4 Ca 1269/24) gab der Klage indes statt.
Andre Schüttauf
Senior Associate
Essen
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