04.03.2026
Das ArbG Offenbach beschäftigte sich in seinem Urteil vom 25.11.2025 – 1 Ca 136/25 mit der Kündigung des Chefjustiziars einer Konzernobergesellschaft. Anlass für die Kündigung war eine Whistleblower-Meldung und das anschließende Verfahren, das er nicht ordnungsgemäß bearbeitet, überwacht und aufgeklärt haben soll.
Der klagende Arbeitnehmer war seit 2012 als Chefjustiziar („General Counsel“) bei der Beklagten, einer Konzernobergesellschaft, beschäftigt. In dieser Funktion kam ihm eine übergeordnete Verantwortung für die Bereiche Recht und Compliance im gesamten Konzern zu. Im Oktober 2023 ging eine Whistleblower-Meldung ein, die auf Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft hinwies. Die Meldung löste eine interne Untersuchung aus, an welcher der Kläger in seiner Funktion als Chefjustiziar beteiligt war. Hierzu wurde auch eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.
Im Mai 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Sie stützte die Kündigung auf verschiedene Gründe: Unter anderem habe der Kläger den Whistleblower-Hinweis über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß bearbeitet, die dafür vorgesehene Verfahrensordnung nicht eingehalten, durch die Einführung von schriftlichen Vorgaben für die Arbeit der Rechts- und Compliance-Abteilung eine missbrauchsfördernde Verschweige- und Risikokultur geschaffen und dadurch gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen die Kündigung.
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