24.03.2026
Das Hessische LAG hat mit Beschluss vom 4.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25 entschieden, dass eine Betriebsratswahl abgebrochen werden kann, wenn es der Wahlvorstand unterlässt, nach einer vorangegangenen einstweiligen Verfügung auf Zulassung einer Vorschlagsliste diese zur Wahl zuzulassen und innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 2 WO bekanntzumachen.
Vom 4. bis 8.11.2025 sollte in dem Gemeinschaftsbetrieb der beteiligten Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stattfinden. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Zulassung einer Vorschlagsliste hatte das Hessische LAG dem Wahlvorstand mit Beschluss vom 27.10.2025 um 16:07 Uhr aufgegeben, einen eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „B“ für die Wahl zuzulassen und spätestens bis Mitternacht desselben Tages in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Im Anhörungstermin vor dem LAG waren fünf der neun Wahlvorstandsmitglieder anwesend.
Eine Sitzung des Wahlvorstandes fand gleichwohl erst um 21:00 Uhr statt. Darin wurde kein Beschluss über die Zulassung der Liste „B“ gefasst, weil einige Mitglieder abwesend waren. Die Vorschlagsliste wurde dementsprechend auch nicht an den vorgesehenen Orten bekannt gemacht. Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragten daraufhin den Abbruch der Wahl. Das ArbG gab dem Antrag statt.
Amelie Räpple, LL.M. (Berkeley)
Associate
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