27.03.2026
Heute hat der Bundesrat weiteren Änderungen des Fusionskontrollrechts für Krankenhauszusammenschlüsse zugestimmt. Zusammenschlüsse, die die Umsatzschwellen des deutschen Fusionskontrollrechts überschreiten, sind danach grundsätzlich nicht beim Bundeskartellamt anzumelden. Vielmehr ist zunächst immer bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine „Erforderlichkeitsbestätigung“ zu beantragen. Nur wenn die Landesbehörde ablehnt oder innerhalb von drei Monaten gar nicht entscheidet, dürfen die Unternehmen beim Bundeskartellamt einen Antrag auf Freigabe des Zusammenschlusses stellen. Der Einfluss der Länder wird somit größer. Die Zahl der Fälle, in denen das Bundeskartellamt Krankenhausfusionen prüfen darf, wird weiter reduziert. Die neuen Regeln, die auch einige rechtliche Unsicherheiten beseitigen sollen, werden in Form eines neuen § 186a GWB voraussichtlich im April in Kraft treten.
Dies ist die zweite „Nachbesserung“ der Ende 2021 eingeführten Ausnahme für Krankenhauszusammenschlüsse. Zunächst erstreckte sich die Ausnahme vom deutschen Fusionskontrollrecht nur auf Krankenhauszusammenschlüsse, die eine bestimmte Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds erhielten. Dies ging den Ländern nicht weit genug. Daher wurde Ende 2024 für alle Krankenhauszusammenschlüsse, die eine „standortübergreifende Konzentration“ von mehreren Krankenhäusern zum Gegenstand hatten, ein „Konsolidierungsfenster“ bis Ende 2030 geschaffen. Diese Regelungen waren zunächst in § 187 Abs. 9 GWB und dann in § 187 Abs. 10 GWB enthalten. In einigen Fällen blieb Krankenhäusern damit die Wahl, entweder eine fusionskontrollrechtliche Freigabe beim Bundeskartellamt zu beantragen oder eine Bestätigung bei der Krankenhausplanungsbehörde, dass diese den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich hält. Damit waren Unternehmen gut beraten, wenn sie dem Bundeskartellamt nur noch solche Zusammenschlüsse vorlegten, die wettbewerblich unbedenklich waren, und diejenigen, die zu einer hohen Marktkonzentration führten, durch die Landesbehörden prüfen zu lassen.
In der Zukunft wird der gesamte Komplex in einem neuen § 186a GWB geregelt sein, der insbesondere folgende Änderungen bzw. Klarstellungen enthält:
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