05.06.2020

Erwerb von mehr als 10 % Anteilen an Healthcare-Unternehmen genehmigungspflichtig

Background

Am 3. Juni 2020 ist die 15. Novelle zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt in der Erweiterung des Kreises meldepflichtiger Anteilserwerbe und Übernahmen deutscher Unternehmen durch unionsfremde Unternehmen im Gesundheitssektor. Demnach besteht künftig eine Meldepflicht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn unionsfremde Unternehmen Anteile von 10 % oder mehr an deutschen Unternehmen erwerben möchten, welche persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Schutzmasken wie FFP2- und FFP3-Masken), wesentliche Arzneimittel (z.B. Impfstoffe oder Antibiotika), in Katastrophenfällen erforderliche Medizinprodukte (z.B. chirurgische Masken oder Beatmungsgeräte) oder diagnostische Tests zum Nachweis von Infektionserregern entwickeln oder herstellen.

Ferner wird klagestellt, dass insbesondere auch in der Person des ausländischen Investors liegende Gründe bei der Prüfung einer nationalen Gefährdungslage aufgrund des Erwerbs berücksichtigt werden können.

Ziel der Änderungen ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie, aber auch mit Blick auf künftig vergleichbare Krisensituationen, einen Beitrag zur dauerhaften Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems in Deutschland zu leisten.

Author
Dr. Helmut Janssen, LL.M. (King's College London)

Dr. Helmut Janssen, LL.M. (King's College London)
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