21.02.2020

Do you „know your shareholder“? – Neuerungen zur Identifikation von Aktionären

Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verabschiedet. Durch das ARUG II, welches überwiegend im Aktiengesetz umgesetzt wird, soll u.a. die Kommunikation zwischen börsennotierten Gesellschaften und ihren Aktionären verbessert werden. Dies soll die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung von Aktionären erleichtern. Aus diesem Grund haben börsennotierte Gesellschaften künftig einen Informationsanspruch in Bezug auf die Identität ihrer Aktionäre gegenüber den Intermediären. Ob und in welchem Umfang von diesem Recht Gebrauch gemacht werden wird, ist insbesondere vor dem Hintergrund der damit verbundenen Kosten für die Gesellschaft und dem eher geringen, über bestehende Regelungen hinausgehenden Anwendungsbereich fraglich.

Background

Aktien börsennotierter Gesellschaften werden oft über komplexe Ketten von Intermediären gehalten, weshalb die Gesellschaften oft nicht wissen, wer ihre Aktionäre sind. Eine unmittelbare Kommunikation zwischen der Gesellschaft und den Aktionären ist deshalb nicht möglich, wodurch Aktionären die Ausübung ihrer Rechte erschwert wird.

Author
Anne Biebler

Anne Biebler
Senior Associate
Leipzig
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