02.12.2016

Schiedsverfahren im Bank- und Finanzsektor auf dem Vormarsch

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02.12.2016

Schiedsverfahren im Bank- und Finanzsektor auf dem Vormarsch – Die International Chamber of Commerce stellt Handlungsempfehlungen vor

Die Finanzkrise des Jahres 2008 hat die Inanspruchnahme von schiedsgerichtlichen Verfahren durch Finanzinstitutionen befördert. Nunmehr legte die Task Force on Financial Institutions and International Arbitration ihren Bericht Financial Institutions and International Arbitration vor. In diesem Report nimmt die Task Force zum einen eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Inanspruchnahme von Schiedsverfahren durch Finanzinstitutionen (zu denen für den Zweck der Untersuchungen sowohl Banken als auch Fonds gezählt wurden) vor. Zum anderen entwickelt sie Handlungsempfehlungen, durch die die Branche Schiedsverfahren noch besser an ihre Bedürfnisse anpassen kann.

Eingesetzt wurde die Task Force durch die Commission on Arbitration and ADR der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC). Die ICC ist eine nichtstaatliche Organisation, die sich der Förderung des Welthandels, der Sicherstellung der Prinzipien der freien Marktwirtschaft und damit auch der effizienten Beilegung von internationalen Handelsstreitigkeiten verschrieben hat. Mit den ICC Rules of Arbitration hat die Internationale Handelskammer Schiedsverfahrensregeln geschaffen, die der ICC International Court of Arbitration zur Beilegung internationaler Handelsstreitigkeiten anwendet.

Ihre Bestandsaufnahme der schiedsgerichtlichen Aktivitäten des Banken- und Finanzsektors stellte die Task Force auf eine breite Basis. So führte sie Interviews mit Finanzinstitutionen, sichtete die einschlägige Fachliteratur und nahm eine Datenauswertung von dreizehn im Banken- und Finanzsektor aktiven Schiedsinstitutionen vor.

Die Task Force kam zu dem Ergebnis, dass Finanzinstitutionen Schiedsverfahren zwar schon häufig nutzen, es gleichwohl noch an einem umfassenden Verständnis der Möglichkeiten und Vorteile fehlt und damit das Potential für die internationale Streitbeilegung durch Schiedsverfahren im Banken- und Finanzsektor nicht ausgeschöpft wird. Nicht nur internationale (Handels-)Schiedsverfahren, sondern auch Investitionsschiedsverfahren standen dabei im Fokus der Task Force. So kam es in den letzten 30 Jahren zu 47 Investitionsschiedsverfahren, an denen Finanzinstitutionen beteiligt waren oder Finanzprodukte den Streitgegenstand darstellten.

Inhaltlich untersuchte die Kommission eine große Bandbreite schiedsgerichtlicher Streitgegenstände, u.a. Schiedsverfahren in Bezug auf Finanzderivate, Darlehensaufnahmen und -vergaben durch staatliche Akteure, aufsichtsrechtliche Angelegenheiten, internationale Finanzierungen, Handelsfinanzierungen, Islamic finance und Interbankenstreitigkeiten.

Die Task Force entwickelte maßgeschneiderte Handlungsempfehlungen und best practices für den Banken- und Finanzsektor. Durch den bewussten Umgang mit den verschiedenen Elementen von Schiedsverfahren können diese noch besser den Bedürfnissen von Finanzinstitutionen in internationalen Streitigkeiten gerecht werden. Zu diesen gehören u.a.:

  • Fachwissen der Schiedsrichter
    Die Parteien sollten in der Schiedsklausel vorsehen, dass die Schiedsrichter über ausreichendes Fachwissen im Bank- und Finanzsektor, am besten sogar hinsichtlich des konkreten Finanzprodukts, verfügen. Je genauer die Anforderungen formuliert werden, desto besser.
  • Vertraulichkeit des Verfahrens
    Verfahren nach den ICC Rules of Arbitration sind nicht per se vertraulich. Die Parteien können verschiedene Stufen der Vertraulichkeit in Betracht ziehen. Von der strikten Geheimhaltung über die Veröffentlichung des Schiedsspruchs bis zur vollständigen Transparenz ist alles vereinbar. Sollte die öffentliche Hand Teil der Finanzgeschäfte sein, sind gesetzliche Regelungen der Informationsfreiheit zu beachten.
  • Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen
    Im Grundsatz darf ein Schiedsgericht nach den ICC Rules of Arbitration vorläufige Maßnahmen anordnen. Vor dessen Konstituierung dürfen die Parteien einen Eilschiedsrichter oder staatliche Justizorgane anrufen.
  • Rechtsmittelinstanz
    Die Befragung der Finanzinstitute ergab, dass die überwiegende Mehrheit die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits durch das Schiedsgericht als großen Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ansieht und deswegen keine Rechtsmittelinstanz wünscht.


Die Task Force erwartet, dass die historisch gewachsene Vorliebe von Banken für staatliche Gerichtsverfahren an Finanzzentren wie New York, London, Frankfurt oder Hong Kong durch die zunehmende Internationalisierung der Finanzstreitigkeiten und angesichts der Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit (auch in der Vollstreckung) abnehmen und die Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Schiedsgerichten deutlich zunehmen wird. Dies zeigt sich etwa am Beispiel von Staatsanleihen. Von 92 untersuchten Staatsanleihen wiesen nur 18 eine Schiedsklausel auf. Jedoch gaben zwei Drittel der Finanzinstitutionen an, dass sie ein Schiedsgericht einem staatlichen Gericht vorzögen, wenn an dem Rechtsstreit ein staatlicher Akteur beteiligt ist.

Der vollständige Report der Task Force kann hier heruntergeladen werden.

 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
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Telefon +49 221 9937 25782


 

 

Simon Heetkamp
Associate
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