22.12.2023

Gesetzesvorhaben und Neuregelungen für die Fondsbranche

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 24. November 2023 hat der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“) zugestimmt. Die neuen und geänderten Regelungen des ZuFinG treten überwiegend am 1. Januar 2024 in Kraft.

Mit dem ZuFinG wird ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Digitalisierung, Entbürokratisierung und Stärkung des deutschen Finanzmarktes auf den Weg gebracht. Neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts sollen auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen verbessert werden.

Insbesondere folgende wesentlichen Änderungen bringt das ZuFinG:

  • Stärkung von Start-ups und KMU z. B. durch Erleichterung des Börsenzugangs;
  • Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von EUR 1,25 Mio. EUR auf EUR 1 Mio. gesenkt;
  • (Wieder-)Einführung der Mehrstimmrechtsaktien (Stimmrecht von bis zu 10:1);
  • Erleichterungen bei Kapitalerhöhungen (Quote 20 %);
  • Zulassung von Kryptoaktien für Inhaberaktien;
  • Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG);
  • Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen etwa bei der englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin und
  • steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapital­beteiligungen.

Für die Fondsbranche besonders relevant ist die nun beschlossene Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds.

Wenig erfreulich für die Fondsindustrie im Hinblick auf ihre ambitionierten Zielsetzungen zum Klimaschutz ist der Umstand, dass die im Gesetzgebungsverfahren geplanten Regelungen zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien durch Immobilien- und Infrastrukturfonds gestrichen wurden.

Geplant waren im Wesentlichen folgende Neuregelungen im KAGB:

Für offene Immobilienfonds:

  • Erwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen als sog. Aufdachanlagen
  • Erwerb von unbebauten Grundstücken zur Errichtung Erneuerbare-Energien-Anlagen (Freiflächenanlagen); Maximalgrenze: 15 %
  • Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Für offene Infrastrukturfonds / offene Spezial-AIF:

  • Erwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Die gute Nachricht jedoch ist, dass die Maßnahmen zur Investition von Investmentfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht vom Tisch sind, sondern vielmehr ganzheitlich im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 angegangen werden sollen. Dies umfasst sowohl aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Kapitalanlagegesetzbuch sowie – sofern erforderlich – flankierende steuerliche Regelungen. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens soll – weitergehend als bisher diskutiert – auch geprüft werden, ob neben dem Erwerb von Grundstücken für Freiflächenanlagen auch andere Nutzungsarten wie Pacht oder Erbbaurechte zugelassen werden.

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Nicole Bittlingmayer

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